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Grundzüge der Haftung des Vor- und des Nacherben

Die allgemeinen Haftungsregelungen der bzw. des Erben bzw. des Nachlasses sind nicht auf die Vor- und Nacherbschaft zugeschnitten. Sonderregelungen finden sich nur wenige in den §§ 2144–2146 BGB. Haftung des Vorerben vor Eintritt des Nacherbfalls Für die Haftung des Vorerben vor Eintritt des Nacherb

Die allgemeinen Haftungsregelungen der bzw. des Erben bzw. des Nachlasses sind nicht auf die Vor- und Nacherbschaft zugeschnitten. Sonderregelungen finden sich nur wenige in den §§ 2144–2146 BGB.

Haftung des Vorerben vor Eintritt des Nacherbfalls

Für die Haftung des Vorerben vor Eintritt des Nacherbfalls gelten keine Besonderheiten gegenüber den allgemeinen Regelungen, weshalb dieser Fall in den Sonderregelungen keine Erwähnung findet. Er haftet entweder wie ein Alleinerbe gem. §§ 1967 ff. BGB oder bei einer Erbengemeinschaft zusätzlich nach den §§ 2058 ff. BGB. Den Nacherben trifft vor Eintritt des Nacherbfalls keine Haftung, selbst wenn er die Erbschaft bereits zuvor angenommen haben sollte (Lettmann, RNotZ 2002, 538, 555).

Haftung des Vorerben nach Eintritt des Nacherbfalls

Aus § 2144 Abs. 1 BGB ergibt sich, dass nach Eintritt des Nacherbfalls für den Nacherben die vorgenannten allgemeinen Regelungen zur Haftungsbeschränkung gelten. Dass das vom Vorerben erstellte Nachlassinventar i.S.d. §§ 1993 ff. BGB auch dem Nacherben zugutekommt, ergibt sich aus § 2144 Abs. 2 BGB. Für die Haftung des Vorerben nach Eintritt des Nacherbfalls ist besonders relevant, was sich aus § 2145 BGB gerade nicht explizit ergibt:

Aus § 2145 Abs. 2 BGB ergibt sich implizit, dass der Vorerbe – obwohl die Haftung grundsätzlich mit Eintritt des Nacherbfalls endet – dann forthaftet, wenn er vor dem Nacherbfall bereits seine Möglichkeit zur Haftungsbeschränkung verloren hatte (Grüneberg/Weidlich, § 2145 Rn 1; Lettmann, RNotZ 2002, 538, 556). Insbesondere zu dem Zweck, dass den Nachlassgläubigern der gesamte Nachlass inklusive daraus gezogener Nutzungen zur Verfügung steht, trifft den Vorerben dann und insoweit eine Haftung, wie den Nacherben keine Haftung trifft, wie sich aus § 2145 Abs. 1 ergibt. Gleichzeitig ist diese Haftung auch auf die vom Vorerben gezogenen Nutzungen beschränkt.

Vor- und Nacherben werden verpflichtet, den Eintritt des Nacherbfalls dem Nachlassgericht anzuzeigen

Damit die Nachlassgläubiger überhaupt eine Möglichkeit zur Durchsetzung ihrer Ansprüche haben, verpflichtet § 2146 BGB sowohl den Vor- als auch den Nacherben zur Meidung einer Schadensersatzpflicht dazu, den Eintritt des Nacherbfalls dem Nachlassgericht anzuzeigen. Besteht der Nacherbfall im Todeseintritt des Vorerben, trifft die Anzeigepflicht dessen Erben.

 

Ein Auszug aus dem Buch von Julia Roglmeier, Markus Sikora, Walter Krug, NotarFormulare Testamente, 7. Auflage, 2025, S. 418-419

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