Die gerichtliche Überprüfung notarieller Kostenrechnungen nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) wirft in der gerichtlichen und notariellen Praxis seit jeher eine Vielzahl verfahrensrechtlicher und dogmatischer Fragestellungen auf. Dies gilt insbesondere für das Verhältnis zwischen dem Interesse des Kostenschuldners an einem effektiven und möglichst lückenlosen Rechtsschutz einerseits und dem Interesse des Notars an der zeitnahen Durchsetzbarkeit notarieller Kostenforderungen andererseits. Die notarielle Kostenrechnung stellt nicht lediglich eine vorbereitende Abrechnung dar, sondern bildet zugleich die Grundlage für die Beitreibung der geltend gemachten Gebühren und Auslagen. Fehlerhafte oder zumindest zweifelhafte Kostenansätze können daher für den Kostenschuldner erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen entfalten, noch bevor eine abschließende gerichtliche Klärung über die Rechtmäßigkeit der Forderung erfolgt ist.
Vor diesem Hintergrund kommt den in den §§ 127 ff. GNotKG geregelten Rechtsbehelfen erhebliche praktische Bedeutung zu. Das gerichtliche Kostenprüfungsverfahren dient nicht nur der materiellen Kontrolle der angesetzten Gebühren, sondern zugleich der Gewährleistung eines rechtsstaatlich effektiven Rechtsschutzes gegen möglicherweise überhöhte oder unzutreffende Kostenforderungen. Gleichwohl ist das Verfahren durch das gesetzgeberische Anliegen geprägt, die Funktionsfähigkeit des Kostenwesens sowie die Liquidität notarieller Amtstätigkeit sicherzustellen. Daraus ergibt sich ein Spannungsverhältnis, das insbesondere bei der Frage nach den Wirkungen eingelegter Rechtsbehelfe deutlich hervortritt.
Von besonderer Relevanz ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen einer Beschwerde gegen eine notarielle Kostenrechnung aufschiebende Wirkung zukommt. Die Problematik gewinnt vor allem dann praktische Bedeutung, wenn der Notar trotz anhängiger gerichtlicher Überprüfung die titulierte Forderung weiterverfolgt oder Vollstreckungsmaßnahmen drohen. Für den Kostenschuldner stellt sich in solchen Fällen die Frage, ob bereits die Einlegung des Rechtsbehelfs die Durchsetzbarkeit der Kostenrechnung hemmt oder ob es einer ausdrücklichen gerichtlichen Anordnung bedarf. Umgekehrt ist aus Sicht des Notars von Interesse, in welchem Umfang die gesetzlich vorgesehene Vollstreckbarkeit notarieller Kostenforderungen durch verfahrensrechtliche Sicherungsmechanismen eingeschränkt werden kann.
Besondere dogmatische Schwierigkeiten ergeben sich dabei aus der systematischen Einordnung der aufschiebenden Wirkung innerhalb des kostenrechtlichen Beschwerdeverfahrens. Weder das GNotKG noch die hierzu ergangene Rechtsprechung beantworten sämtliche Folgefragen ausdrücklich und widerspruchsfrei. Insbesondere ist umstritten, welchen Rechtscharakter Entscheidungen über die Anordnung oder Versagung der aufschiebenden Wirkung besitzen und ob diese isoliert mit weiteren Rechtsmitteln angegriffen werden können. Die Diskussion berührt damit grundlegende Fragen des kostenrechtlichen Verfahrensrechts, namentlich die Reichweite gerichtlicher Kontrollbefugnisse, die Struktur des Beschwerdeverfahrens sowie die Anforderungen an einen effektiven Rechtsschutz im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG.
Vor diesem Hintergrund kommt der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf aus dem Jahr 2025 besondere Bedeutung zu. Das Gericht hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Anordnung beziehungsweise Versagung der aufschiebenden Wirkung im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nach dem GNotKG selbstständig anfechtbar ist und welche verfahrensrechtlichen Maßstäbe hierbei gelten. Die Entscheidung fügt sich in die bislang uneinheitliche obergerichtliche Rechtsprechung ein und bietet zugleich Anlass, die dogmatischen Grundlagen sowie die praktischen Konsequenzen des einstweiligen Rechtsschutzes im notariellen Kostenrecht näher zu beleuchten.
I. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts
Mit Beschluss vom 12.09.2025 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden, dass gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Notarkostenbeschwerde gemäß § 130 Abs. 1 Satz 2 GNotKG kein Rechtsmittel gegeben ist. Der Senat qualifiziert die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung als nicht selbständig anfechtbare Zwischenentscheidung und grenzt sich ausdrücklich von Stimmen in Literatur und Praxis ab, die eine isolierte Beschwerdemöglichkeit aus den Grundsätzen des einstweiligen Rechtsschutzes herleiten wollen.
Die Entscheidung fügt sich in die bisher eher restriktive Rechtsprechung zur Anfechtbarkeit verfahrensleitender Maßnahmen im Kostenbeschwerdeverfahren ein und besitzt erhebliche Bedeutung für die Praxis notarieller Kostenverfahren.
II. Sachverhalt
Dem Verfahren lag ein Streit über eine notarielle Kostenrechnung zugrunde. Der beteiligte Notar hatte gegenüber der Kostenschuldnerin für die Erstellung eines Kaufvertragsentwurfs mit Kostenrechnung vom 25.04.2022 in der Fassung vom 26.09.2024 einen Betrag in Höhe von 38.197,22 € geltend gemacht.
Das Landgericht Düsseldorf bestätigte mit Beschluss vom 31.03.2025 die Kostenrechnung des Notars. Gegen diese Entscheidung legte die Kostenschuldnerin Beschwerde ein. Gleichzeitig beantragte sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 130 Abs. 1 Satz 2 GNotKG beziehungsweise hilfsweise die Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung. Zur Begründung führte sie aus, der Notar habe bereits eine Zwangssicherungshypothek auf einem ihrer Grundstücke eintragen lassen.
Das Landgericht half der Beschwerde nicht ab und legte sie dem Oberlandesgericht vor. Den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wies der Einzelrichter des Landgerichts jedoch mit Verfügung vom 21.07.2025 zurück. Die Kostenschuldnerin habe nicht hinreichend dargelegt, dass ihr durch die Vollstreckung erhebliche Nachteile drohten.
Hiergegen legte die Beteiligte sofortige Beschwerde ein und verwies darauf, der Notar habe inzwischen sogar mit der Zwangsversteigerung des Grundstücks gedroht. Das Landgericht half auch dieser Beschwerde nicht ab und legte die Sache erneut dem Oberlandesgericht Düsseldorf vor.
III. Entscheidungsgründe
Das Oberlandesgericht Düsseldorf verwarf die sofortige Beschwerde als unzulässig. Zur Begründung führte der Senat aus, dass gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 130 Abs. 1 Satz 2 GNotKG kein Rechtsmittel gegeben sei.
1. Keine Endentscheidung im Sinne des § 58 FamFG
Nach Auffassung des Gerichts stellt die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung keine Endentscheidung im Sinne des § 58 Abs. 1 FamFG dar. Die Beschwerde gemäß § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG i.V.m. § 58 FamFG sei daher nicht statthaft.
Der Senat schließt sich insoweit der überwiegenden Auffassung in der Literatur an, wonach es sich bei der Entscheidung über die aufschiebende Wirkung lediglich um eine verfahrensleitende Zwischenentscheidung handelt. Solche Entscheidungen seien mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung grundsätzlich nicht isoliert anfechtbar.
2. Keine Einordnung als selbständiges Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
Das Gericht setzt sich sodann mit der Gegenauffassung auseinander, die eine Anfechtbarkeit jedenfalls ablehnender Entscheidungen befürwortet. Diese Ansicht argumentiert, dass Maßnahmen nach § 130 Abs. 1 Satz 2 GNotKG funktional dem einstweiligen Rechtsschutz zuzuordnen seien. Nach § 51 Abs. 3 Satz 1 FamFG handele es sich hierbei um selbständige Verfahren, die mit einer Endentscheidung abschließen und deshalb selbständig anfechtbar seien.
Dieser Auffassung tritt das Oberlandesgericht ausdrücklich entgegen. Bei der Entscheidung über die aufschiebende Wirkung handele es sich gerade nicht um ein eigenständiges Verfahren, sondern lediglich um eine unselbständige Zwischenentscheidung innerhalb des Hauptsacheverfahrens. Die Maßnahme diene ausschließlich der vorläufigen Regelung der Vollstreckungssituation bis zur Entscheidung über die Kostenbeschwerde.
3. Systematische Erwägungen und Vergleich zur ZPO
Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf vergleichbare Regelungen der Zivilprozessordnung. Auch dort seien Entscheidungen über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO grundsätzlich unanfechtbar. Gleiches gelte für Entscheidungen über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 570 ZPO.
Aus dieser gesetzgeberischen Systematik folgert das Gericht, dass vorläufige verfahrensleitende Entscheidungen typischerweise keiner eigenständigen Kontrolle unterliegen sollen, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich ein Rechtsmittel vorsieht.
4. Gesetzgebungsmaterialien zum FamFG
Besonderes Gewicht misst das Oberlandesgericht den Materialien zum FamFG bei. Aus der Gesetzesbegründung zu § 58 FamFG ergebe sich ausdrücklich, dass Zwischen- und Nebenentscheidungen grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar seien. Eine isolierte Anfechtbarkeit komme nur in den gesetzlich ausdrücklich geregelten Ausnahmefällen in Betracht.
Der Gesetzgeber habe einzelne Sonderfälle ausdrücklich normiert, etwa Zwischenverfügungen in Registersachen gemäß § 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG. Entscheidungen nach § 130 Abs. 1 Satz 2 GNotKG seien hingegen gerade nicht genannt. Daraus folgert das Gericht, dass der Gesetzgeber bewusst von einer selbständigen Anfechtbarkeit abgesehen habe.
5. Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis
Darüber hinaus verneinte das Oberlandesgericht das Rechtsschutzbedürfnis der Kostenschuldnerin. Der Notar hatte zwischenzeitlich erklärt, bis zum Abschluss des Kostenbeschwerdeverfahrens keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen zu betreiben. Infolgedessen hatte die Beteiligte ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bereits für erledigt erklärt.
IV. Rechtliche Würdigung
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf überzeugt sowohl im Ergebnis als auch in ihrer dogmatischen Herleitung.
1. Zwischenentscheidung statt selbständiges Eilverfahren
Zutreffend ordnet der Senat die Entscheidung nach § 130 Abs. 1 Satz 2 GNotKG als bloße Zwischenentscheidung ein. Die Vorschrift schafft kein eigenständiges Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern ergänzt lediglich das Hauptsacheverfahren über die Kostenbeschwerde. Bereits der Wortlaut der Norm spricht lediglich von der Möglichkeit, die aufschiebende Wirkung „anzuordnen“. Eine eigenständige verfahrensrechtliche Ausgestaltung fehlt hingegen vollständig.
Auch systematisch unterscheidet sich § 130 GNotKG erheblich von den klassischen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Weder existieren besondere Zuständigkeitsregelungen noch eigenständige Vorschriften über Antrag, Verfahren oder Vollziehung. Die Regelung erschöpft sich vielmehr in einer Annexkompetenz des Beschwerdegerichts.
2. Vereinbarkeit mit Art. 19 Abs. 4 GG
Die Entscheidung begegnet auch unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert zwar effektiven Rechtsschutz gegen Akte öffentlicher Gewalt, verlangt jedoch nicht zwingend die Eröffnung mehrerer Instanzen oder zusätzlicher Rechtsmittel gegen jede verfahrensleitende Entscheidung.
Der Beteiligte bleibt nicht schutzlos gestellt. Zum einen kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen; zum anderen bleibt die Hauptsacheentscheidung uneingeschränkt überprüfbar. Hinzu kommt, dass Vollstreckungsmaßnahmen des Notars gegebenenfalls auch im Wege vollstreckungsrechtlicher Rechtsbehelfe angegriffen werden können.
V. Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf hat erhebliche praktische Relevanz für notarielle Kostenbeschwerdeverfahren. Sie verdeutlicht, dass § 130 Abs. 1 Satz 2 GNotKG keine eigenständige Rechtsmittelinstanz eröffnet. Beteiligte müssen daher frühzeitig und umfassend zu möglichen Vollstreckungsnachteilen vortragen.
Für Notare stärkt der Beschluss die Durchsetzbarkeit notarieller Kostenforderungen. Die bloße Einlegung einer Kostenbeschwerde hindert Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich nicht. Eine Hemmung tritt nur ein, wenn das Gericht ausdrücklich die aufschiebende Wirkung anordnet.
Die Entscheidung dürfte zudem über den Bereich des GNotKG hinaus Bedeutung entfalten. Die Argumentation des Senats knüpft allgemein an die Dogmatik der Zwischenentscheidungen im FamFG und in der ZPO an und könnte daher auch auf vergleichbare Konstellationen übertragen werden.
VI. Fazit
Mit seinem Beschluss vom 12.09.2025 stellt das OLG Düsseldorf klar, dass gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Notarkostenbeschwerde kein Rechtsmittel gegeben ist. Die Entscheidung qualifiziert die Maßnahme nach § 130 Abs. 1 Satz 2 GNotKG als bloße Zwischenentscheidung und lehnt eine Einordnung als selbständiges Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ab.
Der Beschluss überzeugt dogmatisch durch seine systematische Herleitung aus dem FamFG und der ZPO sowie durch die konsequente Orientierung an den Gesetzgebungsmaterialien. Für die Praxis schafft er Rechtssicherheit und begrenzt zugleich die Möglichkeiten, notarielle Kostenforderungen durch zusätzliche Zwischenrechtsmittel zu verzögern.