In dem Beschluss vom 5.6.2025 hatte sich der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (erneut [1] ) mit einer Konstellation zu befassen, in der ein Urkundsbeteiligter [2] durch einseitigen Widerspruch wegen angeblicher materiell-rechtlicher Einwendungen den Vollzug einer gemäß § 53 BeurkG vollzugsreifen Urkunde zu vereiteln versuchte. [3] Im Rahmen der aktuellen Entscheidung bestätigte der V. Zivilsenat die Notwendigkeit eines Rückgriffs auf notarielle Vorbescheide in bestimmten Konstellationen. Er arbeitete darüber hinaus praxistaugliche Maßstäbe zu bisher ungeklärten Fragen nach den Auswirkungen eines notariellen Vorbescheids auf die aus § 53 BeurkG erwachsende Vollzugspflicht und der Bedeutung der Einlegung von Rechtsmitteln durch den widersprechenden Urkundsbeteiligten heraus.
A. Die Hintergründe der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5.6.2025 – V ZB 37/24
Auslöser der Entscheidung des Bundesgerichtshofs war ein Rechtsstreit zwischen den Parteien eines Grundstückskaufvertrags im Zusammenhang mit der Rückabwicklung desselben. Der Kaufvertrag sah – atypisch – eine Ratenzahlungsvereinbarung vor. Dabei sollte die Eigentumsumschreibung auf den Käufer bereits nach Zahlung der ersten Kaufpreisrate erfolgen. In dem Kaufvertrag verständigten sich die Vertragsparteien zudem auf eine Vereinbarung zu Leistungsstörungen auf Käuferseite, also für den Fall der Nichtzahlung des (Gesamt-)Kaufpreises bzw. einzelner Kaufpreisteile. Vertraglich wurde ein Rücktrittsrecht des Verkäufers bei Verzug des Käufers mit der zweiten Kaufpreisrate vereinbart. Der Anspruch des Verkäufers auf Rückübertragung infolge Rücktritts wurde durch eine Vormerkung nach § 883 Abs. 1 BGB im Grundbuch gesichert. Zur Durchführung einer etwaigen Rückabwicklung des Kaufvertrags wurde eine umfassende und im Außenverhältnis unbeschränkte Vollmacht – unter anderem zur Erklärung der (Rück-)Auflassung – vom Käufer an den Verkäufer erteilt.
Nachdem es zum Streit über vertragliche Verpflichtungen – konkret: vom Verkäufer geschuldete Erschließungsmaßnahmen – kam und der Käufer seine Zahlungen nach Zahlung der ersten Kaufpreisrate in Höhe von 1,9 Mio. € sowie weiterer Teilzahlungen einstellte, trat der Verkäufer vom Vertrag zurück. Daraufhin ließ der Verkäufer eine Vereinbarung über die Rückabwicklung beurkunden – und zwar mithilfe der bereits im Kaufvertrag mitbeurkundeten Vollmacht auch im Namen des Käufers. Bestandteil dieser Vereinbarung war die (Rück-)Auflassung an den Verkäufer. Der Verkäufer beauftragte den Notar, die Eigentumsumschreibung im Grundbuch zu veranlassen. Der Käufer trat dem Antrag unter Verweis auf angebliche materiell-rechtliche Einwendungen entgegen. Daraufhin kündigte der Notar mittels Vorbescheids an, den Vollzug beim Grundbuchamt zu betreiben, also die Auflassung zum Vollzug zu beantragen. Hiergegen wandte sich der Käufer mittels Notarbeschwerde. Parallel dazu beantragte er beim örtlich zuständigen Landgericht, dem Verkäufer einstweilen die Verwendung der vereinbarten Rückauflassungsvormerkung [4] zu untersagen. Mit dem Antrag hatte er keinen Erfolg. Über die hiergegen eingelegte Berufung war zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Notarbeschwerde noch nicht entschieden. Das Beschwerdegericht urteilte, der Notar habe pflichtgemäß gehandelt, und wies die Notarbeschwerde zurück. Hiernach und damit etwa elf Monate nach Erlass des Vorbescheids leitete der Notar die Eigentumsumschreibung zugunsten des Verkäufers in die Wege. Der Käufer verlangte mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde vorrangig die Feststellung, durch den Notar und das Beschwerdegericht in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Damit drang er aber beim Bundesgerichtshof nicht durch. [5]
B. Normativer Rahmen
Bevor die Entscheidung des Bundesgerichtshofs und ihre praktischen Konsequenzen für die notarielle Praxis erläutert werden (dazu unten C.), soll der normative Rahmen, in dem sich ein Notar bei Erlass eines notariellen Vorbescheids bewegt, in den Blick genommen werden. [6] Dieser wird durch § 15 Abs. 1 S. 1 BNotO und § 53 BeurkG bestimmt.
I. Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 S. 1 BNotO – Vorbescheid in Verweigerungskonstellationen versus Vorbescheid in Ankündigungskonstellationen
Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 BNotO enthält die (negativ ausformulierte) Amtspflicht des Notars, seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund zu verweigern. Sie begründet damit einen Anspruch der Rechtsuchenden auf ordnungsgemäße Durchführung des Beurkundungsverfahrens. [7] Das Beurkundungsverfahren kann in drei Stadien, nämlich in die Phase der Vorbereitung der eigentlichen Beurkundung (Vorverfahren), der Beurkundung selbst (Hauptverfahren) und des Vollzugs der beurkundeten Erklärungen (Nachverfahren) unterteilt werden. [8] Die Pflicht nach § 15 Abs. 1 BNotO grenzt sich von der generellen Amtsbereitschaft ab, die organisatorische Vorkehrungen wie die Unterhaltung einer Geschäftsstelle oder die Bestellung eines Vertreters bei Amtsverhinderung umfasst: Während die Amtsbereitschaft die grundsätzliche Verfügbarkeit des Notars sicherstellt, zielt § 15 Abs. 1 S. 1 BNotO auf die konkrete Ausübung der Urkundstätigkeit bei Vorliegen eines darauf gerichteten Antrags ab. [9] Wie die Verweisung in § 10a Abs. 2 BNotO verdeutlicht, erstreckt sich der Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 S. 1 BNotO auf die in den §§ 20 bis 22 BNotO beschriebenen Amtstätigkeiten (also unter anderem Beurkundungen jeder Art, Beglaubigungen, Vertretungs- und Registerbescheinigungen, Abnahme von Eiden und Aufnahme von eidesstattlicher Versicherungen).
Die Amtsverweigerung ist eine nicht delegationsfähige Verfahrensentscheidung des Notars. [10] Formale Vorgaben für die Erklärung der Amtsverweigerung enthält § 15 BNotO nicht; der Notar kann seine Entscheidung grundsätzlich formfrei treffen. [11] Regelmäßig wird es sich empfehlen, die beabsichtigte Amtsverweigerung durch schriftlichen Vorbescheid zu erklären. [12] Die Vorteile dieses Vorgehens liegen auf der Hand: Der (begründete) Vorbescheid schafft Transparenz und dient der Dokumentation des Vorgehens des Notars. Darüber hinaus ist er ein möglicher Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nach § 15 Abs. 2 BNotO, in dessen Rahmen die Zulässigkeit der Verweigerung der Amtstätigkeit überprüft werden kann. Im Einzelfall kann der Erlass eines Vorbescheids auch dazu verhelfen, eine Haftung nach § 19 BNotO zu vermeiden. [13] Eine Verweigerung ist nur bei Vorliegen eines ausreichenden Grundes zulässig. Ein solcher wird in jedem Fall gegeben sein, wenn der Notar aufgrund ausdrücklicher Amtspflichten gehalten ist, seine Amtstätigkeit zu verweigern, etwa in den Fällen des § 14 Abs. 2 BNotO. [14] Darüber hinaus sind auch Konstellationen denkbar, in denen dem Notar ein Entscheidungsspielraum im Hinblick auf die Möglichkeit der Verweigerung verbleibt – so beispielsweise im Falle der Möglichkeit, sich des Amts wegen Befangenheit zu enthalten (§ 16 Abs. 2 BNotO) oder bei Zweifeln tatsächlicher oder rechtlicher Art, die sich nicht zu einer letztendlichen Gewissheit auflösen lassen. [15]
Mit dem in § 15 Abs. 1 S. 1 BNotO verbürgten Anspruch des Rechtsuchenden auf ordnungsgemäße Durchführung des Beurkundungsverfahrens und der durch diese Vorschrift geschaffenen Möglichkeit des Notars zur Verweigerung der Urkundstätigkeit bei Vorliegen eines ausreichenden Grundes korrespondiert die Vorschrift zur Notarbeschwerde in § 15 Abs. 2 BNotO: Beschwerdefähig ist die Amtsverweigerung des Notars – und zwar unabhängig davon, ob sie durch einen Vorbescheid erklärt wurde oder nicht. [16] Jenseits des Wortlauts des § 15 Abs. 2 S. 1 BNotO ist aber auch die – typischerweise in einem Vorbescheid enthaltene – Ankündigung, eine Amtshandlung gegen den Willen eines Beteiligten vornehmen zu wollen, tauglicher Gegenstand einer Notarbeschwerde. [17]
Im Ergebnis kann daher im Rahmen des § 15 Abs. 2 BNotO zwischen zwei Konstellationen unterschieden werden:
- Verweigerungskonstellation: Die Urkundstätigkeit wird unter Verweis auf einen ausreichenden Grund i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 BNotO (durch notariellen Vorbescheid) verweigert.
- Ankündigungskonstellation: Eine spezifische Amtstätigkeit wird (durch notariellen Vorbescheid) angekündigt.
Während die Verweigerung grundsätzlich in allen Verfahrensstadien – vor Durchführung des Beurkundungsverfahrens, während oder nach der Beurkundung – erfolgen kann, [18] wird die Ankündigungskonstellation typischerweise nur nach erfolgter Beurkundung eine Rolle spielen.
II. Die Vorschrift des § 53 BeurkG
Gemäß § 53 BeurkG soll der Notar die Einreichung einer Urkunde beim Grundbuchamt oder Registergericht veranlassen, sobald die betreffende Urkunde eingereicht werden kann. Die Vorschrift ergänzt § 15 Abs. 1 S. 1 BNotO und begründet eine gesetzliche Amtspflicht. [19] Tatbestandlich knüpft die Vorschrift an die Beurkundung von Willenserklärungen an, sodass ausschließlich Urkunden i. S. d. §§ 8 ff. BeurkG vom Anwendungsbereich des § 53 BeurkG umfasst werden. Bei Tatsachenbeurkundungen nach §§ 36 ff. BeurkG trifft den Notar die Vollzugspflicht grundsätzlich nur, wenn er diese freiwillig übernommen hat (§ 24 Abs. 1 BNotO), wobei diese Übernahme auch konkludent erfolgen kann. [20] Die Pflicht greift nur bei Vollzugsreife der Urkunde, also wenn alle materiell-rechtlichen und formellen Voraussetzungen für die Eintragung im Grundbuch bzw. Register gegeben sind. [21] Dies wird regelmäßig erst dann der Fall sein, wenn sämtliche für den beabsichtigten Vollzug erforderlichen Unterlagen in gehöriger Form vollständig vorliegen. [22] Bei Vollzugsreife hat der Notar den Vollzug unverzüglich zu veranlassen, [23] „es sei denn, dass alle Beteiligten gemeinsam etwas anderes verlangen“. Derartige gemeinsame Weisungen – etwa die Anweisung an den Notar, die Eigentumsumschreibung erst zu veranlassen, wenn der Verkäufer den Notar über den Erhalt des Kaufpreises informiert hat [24] – sind im Rahmen des Vollzugs durch den Notar zu beachten.
Demgegenüber sind einseitige Weisungen oder der einseitige Widerruf vereinbarter Vollzugsvoraussetzungen durch einzelne Urkundsbeteiligte grundsätzlich unbeachtlich. Dieser Grundsatz gilt freilich nicht einschränkungslos: Wird durch einen Urkundsbeteiligten substantiiert und schlüssig geltend gemacht, dass der zu vollziehende Vertrag unwirksam oder er von diesem zurückgetreten ist, so kommt die Aussetzung des Vollzugs im Einzelfall in Betracht. [25] Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang die Perspektive des Notars: Es kommt darauf an, dass die einseitig behauptete Unwirksamkeit bzw. andere Vollzugshindernisse für diesen offenkundig sind oder ihr Vorliegen zumindest sehr wahrscheinlich ist – insofern gilt ein Evidenzmaßstab. [26] Falls die einseitig geltend gemachten Vollzugshindernisse, etwa die Unwirksamkeit eines zu vollziehenden Vertrags, zur Überzeugung des Notars feststehen, hat eine Aussetzung des Vollzugs und eine entsprechende Information gegenüber den Beteiligten zu erfolgen. Beabsichtigt der Notar hingegen die Einleitung des Vollzugs trotz einseitigen Vorbringens, wird er die Vollzugshandlung grundsätzlich durch Vorbescheid anzukündigen haben. [27]
C. Analyse der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5.6.2025 – V ZB 37/24
In seiner Entscheidung knüpft der Bundesgerichtshof an seinen Beschluss vom 19.9.2019 – V ZB 119/18 an. In diesem hatte er – unter Aufgabe der in einer Entscheidung aus 2016 formulierten Leitlinien [28] – entschieden, dass der Notar nicht gegen seine Neutralitätspflicht verstößt, wenn er seiner Vollzugspflicht nach § 53 BeurkG nachkommt, obwohl ein Beteiligter die Wirksamkeit der zu vollziehenden Erklärung mit beachtlichen Gründen bestreitet. [29] Der Bundesgerichtshof hatte in diesem Zusammenhang den oben skizzierten eingeschränkten Prüfungsmaßstab des Notars im Zusammenhang mit einseitigem Vorbringen eines Urkundsbeteiligten akzentuiert und klargestellt, dass in derartigen Konstellationen der beabsichtigte Vollzug durch notariellen Vorbescheid anzukündigen ist. [30] Allerdings war unklar geblieben, was nach Erlass des notariellen Vorbescheids geschehen soll: Soll dem widersprechenden Urkundbeteiligten durch bloße Einlegung einer Notarbeschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO die Möglichkeit verschafft werden, den Vollzug bis zum Abschluss des beschwerdegerichtlichen Verfahrens zu stoppen? [31] Diese Frage beantwortet der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung. Die damit verbundene Klärung ist erfreulich.
I. Wesentliche Aussagen und Würdigung der Entscheidung
In der aktuellen Entscheidung bekräftigt der Bundesgerichtshof die in dem Beschluss aus 2019 statuierte „Pflicht zum Vorbescheid“ [32] für den Fall, dass einer der Urkundsbeteiligten dem Vollzug einer gemäß § 53 BeurkG vollzugsreifen Urkunde widerspricht. [33] Hier bleibt der Bundesgerichtshof jedoch nicht stehen: Der aktuellen Entscheidung zufolge hat ein Notar nach Zustellung des Vorbescheids zunächst zwei Wochen abzuwarten, ob der dem Vollzug widersprechende Urkundsbeteiligte um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vollziehung nachsucht. [34] Taugliche Maßnahme des vorläufigen Rechtsschutzes ist in erster Linie ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Prozessgericht mit dem Ziel, dem anderen Urkundsbeteiligten aufzugeben, den Notar anzuweisen, die Urkunde (vorläufig) nicht zu vollziehen; auch im Rahmen einer Notarbeschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO kann beantragt werden, im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung auszusetzen. [35] Nach einer Ablehnung des etwa nachgesuchten vorläufigen Rechtsschutzes durch die mit der Angelegenheit befassten Gerichte in erster Instanz ist der Notar berechtigt, die Urkunde zu vollziehen. Ein Zuwarten auf die Entscheidung über ein etwaiges Rechtsmittel ist nicht notwendig. [36]
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist grundsätzlich zu begrüßen. Sie beseitigt die seit der Entscheidung aus 2019 bestehenden Unsicherheiten im Hinblick auf die Reaktionsmöglichkeiten des dem Urkundenvollzug widersprechenden Beteiligten nach Erlass eines notariellen Vorbescheids. [37] Die „Pflicht zum Vorbescheid“ im Falle des Widerspruchs eines Urkundsbeteiligten gegen den Urkundenvollzug ist – wie der Bundesgerichtshof zutreffend ausführt [38] – Ausfluss des Gebots der Unparteilichkeit gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 BNotO. [39] Macht beispielsweise ein Urkundsbeteiligter geltend, dass das im Rahmen des § 53 BeurkG zu vollziehende Rechtsgeschäft nichtig ist, setzt sich der Notar, der sich für oder gegen den Vollzug entscheidet, nahezu zwangsläufig dem Vorwurf eines einseitigen Handelns der durch seine Entscheidung benachteiligten Partei aus. [40] Durch den Vorbescheid wird die notarielle Entscheidung kommunikativ vorbereitet; außerdem werden in einem Vorbescheid typischerweise die die Entscheidung tragenden Argumente dargestellt, wodurch die Transparenz im Beurkundungs(-nach-)verfahren gestärkt wird. Darüber hinaus vermittelt der Vorbescheid dem widersprechenden Urkundsbeteiligten die Möglichkeit, um Rechtsschutz nachzusuchen. [41] Die neuerliche Akzentuierung des Evidenzmaßstabs in der aktuellen Entscheidung [42] überzeugt, weil durch sie die Kompetenzverteilung zwischen Notaren und Gerichten gewahrt bleibt: Rechtliche Auseinandersetzungen über die Wirksamkeit von Verträgen oder sonstigen Erklärungen sind in Zivilprozessen zu klären. [43] Dem Notar ist ein Abweichen von der aus § 53 BeurkG erwachsenden Vollzugspflicht nur im absoluten Ausnahmefall – bei einer ohne jeden vernünftigen Zweifel erkennbaren Unwirksamkeit – gestattet. Richtig ist in diesem Zusammenhang auch die vom Bundesgerichtshof betonte Priorisierung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtet auf das Ziel, dem anderen Urkundsbeteiligten aufzugeben, den Notar anzuweisen, die Urkunde vorläufig nicht zu vollziehen. Das beschwerdegerichtliche Verfahren ist demgegenüber wegen seiner Dauer und dem herabgesetzten Prüfungsmaßstab [44] nicht in vergleichbarer Weise geeignet, die durch Erlass eines notariellen Vorbescheids vermittelten Rechtsschutzmöglichkeit zu realisieren. [45]
II. Konsequenzen der Entscheidung für die notarielle Praxis
1. Verfahrensmäßige Aspekte
Sobald das Stadium der Vollzugsreife i. S. d. § 53 BeurkG erreicht ist, wird der Notar mit Blick auf die vom Bundesgerichtshof entwickelte „Pflicht zum Vorbescheid“ grundsätzlich auf einseitige Weisungen bzw. den einseitigen Widerruf von Vollzugsvoraussetzungen eines Beteiligten mit dem Erlass eines notariellen Vorbescheids zu reagieren haben. [46] Ist aufgrund der einseitigen Angabe für den Notar evident, dass die zu vollziehende Urkunde unwirksam ist, wird er die Urkundsbeteiligten im Rahmen eines Vorbescheids über die Aussetzung des Urkundenvollzugs informieren. Im Regelfall dürfte die Evidenzkontrolle allerdings dazu führen, dass die Unwirksamkeit der Urkunde für den Notar nicht offensichtlich gegeben ist. In diesem Fall ist der Vollzug durch Vorbescheid anzukündigen.
Nach Bekanntgabe des Vorbescheids wird die Vollzugspflicht nach den Maßgaben der Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem vergangenen Jahr für 14 Tage suspendiert. Vor dem Hintergrund des § 53 BeurkG hat neben den Beteiligten auch der Notar ein berechtigtes Interesse an einer rechtssicheren Dokumentation des Fristbeginns und dem verlässlichen Anlaufenlassen der Frist. Aus diesem Grund ist eine Zustellung des Vorbescheids nach §§ 166–195 ZPO anzuraten. [47] Wenngleich der Bundesgerichtshof die Frist von 14 Tagen lediglich als „ausreichend“ [48] bezeichnet und sie nicht etwa als zwingend qualifiziert, wird dem Notar die Bestimmung einer längeren Frist verwehrt sein. Die Wertung des § 53 BeurkG gebietet es, den Vollzug nach fruchtlosem Verstreichen der Frist weiter zu betreiben. [49]
Erbringt der widersprechende Beteiligte gegenüber dem Notar innerhalb der 14-tägigen Frist den Nachweis, dass er um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht hat, so wird der Vollzug weiter suspendiert. Vorläufiger Rechtsschutz in diesem Sinne bedeutet entweder Beantragung einer einstweiligen Verfügung oder Erhebung der Notarbeschwerde samt einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 15 Abs. 2 S. 3 BNotO i. V. m. § 64 Abs. 3 FamFG). Diese weitere Suspendierung endet, wenn eine erstinstanzliche gerichtliche Entscheidung vorliegt oder das erstinstanzliche gerichtliche Verfahren ein anderweitiges Ende findet.
2. Inhaltliche Aspekte
In inhaltlicher Hinsicht bietet sich – unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – die nachfolgend dargestellte inhaltliche Struktur und Gestaltung eines notariellen Vorbescheids [50] an:
- Sachverhaltsdarstellung: Zunächst sollte der Sachverhalt knapp dargestellt werden, um den Kontext des Vorbescheids deutlich zu machen.
- Ankündigung der beabsichtigten Amtstätigkeit (in Ankündigungskonstellationen) bzw. Erklärung der Verweigerung der Amtstätigkeit (in Verweigerungskonstellationen): Hier empfiehlt sich die genaue Bezeichnung der jeweiligen (angekündigten bzw. verweigerten) Amtstätigkeit – nach Möglichkeit in adressatengerechter Sprache. (Zu) abstrakte oder formelhafte Wendungen („Vollzug des Kaufvertrags“) sind zu vermeiden.
- Hinweis auf den beabsichtigten Vollzug nach Verstreichen der 14-Tages-Frist (in Ankündigungskonstellationen): Der Bundesgerichtshof hält es für zweckmäßig, in Vorbescheiden, die in Ankündigungskonstellationen erlassen werden, ausdrücklich auf die beabsichtigte Vollziehung nach Ablauf der 14‑Tages‑Frist hinzuweisen, wenngleich ein fehlender Hinweis den Vorbescheid nicht rechtswidrig macht. [51] Ein entsprechender Hinweis sollte in der Praxis in den Vorbescheid integriert werden.
- Fakultativer Hinweis auf denkbare Rechtsschutzmöglichkeiten im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes: Vereinzelt wird angeregt, zur Vermeidung von Rückfragen des widersprechenden Beteiligten über die beiden denkbaren Rechtsschutzmöglichkeiten – Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung oder Notarbeschwerde samt Antrag auf Aussetzung der Vollziehung – hinzuweisen. [52] Jedenfalls solange sich dieser Hinweis auf eine bloße Wiedergabe der höchstrichterlich gebilligten Möglichkeiten, den Vollzug einstweilen – und über den 14-tägigen Zeitraum hinaus – zu stoppen, beschränkt, ist hierin kein Verstoß gegen das Gebot der Unparteilichkeit zu erblicken. Der Notar hat die Beteiligten vielmehr rechtlich zu belehren. Hierzu gehört in streitigen Konstellationen auch der Hinweis auf Schutzmöglichkeiten, die der Rechtsstaat den Beteiligten eröffnet.
- Gründe: In der Begründung sollte der für den Notar maßgebliche Evidenzmaßstab betont werden, ohne das einseitige Vorbringen, das den Erlass des notariellen Vorbescheids auslöste, rechtlich abschließend zu würdigen – dies gebietet nicht zuletzt das Gebot der Unparteilichkeit.
- Rechtsbehelfsbelehrung: Mit der Rechtsbehelfsbelehrung soll der Adressat des Vorbescheids auf die Möglichkeit der Notarbeschwerde hingewiesen werden. Die Möglichkeit der Einlegung einer Notarbeschwerde besteht in jedem Fall, also auch nach Verstreichen der 14-Tages-Frist und unabhängig davon, ob sie mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kombiniert wird.
D. Fazit
Notarielle Vorbescheide sind und bleiben ein sinnvolles Instrument, um in bestimmten Szenarien Entscheidungen des Notars gegenüber Rechtsuchenden bzw. Urkundsbeteiligten zu kommunizieren. In Ankündigungskonstellationen wird man sich künftig an den Leitlinien, die der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung aus dem vergangenen Jahr gezogen hat, zu orientieren haben.
