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Verschenken/Verkaufen/Vererben: Entgeltlichkeit im zivilrechtlichen, erbschaft- und einkommensteuerlichen Sinn und ihre Vermeidung

Bei der Übertragung von Privat- oder Betriebsvermögen – ob zu Lebzeiten oder von Todes wegen – stehen zahlreiche Gestaltungsvarianten zur Verfügung. Doch welche ist im konkreten Fall die richtige? Am Dienstag, 28. April 2026 von 15:30–18:00 Uhr beleuchtet Notar a.D. Dr. Hans-Frieder Krauß, LL.M. die

Bei der Übertragung von Privat- oder Betriebsvermögen – ob zu Lebzeiten oder von Todes wegen – stehen zahlreiche Gestaltungsvarianten zur Verfügung. Doch welche ist im konkreten Fall die richtige?

Am Dienstag, 28. April 2026 von 15:30–18:00 Uhr beleuchtet Notar a.D. Dr. Hans-Frieder Krauß, LL.M. diese Fragen in seinem Webinar. Wir haben vorab mit ihm gesprochen: Dr. Hans-Frieder Krauß, LL.M. zeigt u.a., wie sich lebzeitige Übertragungen und letztwillige Gestaltungen unterscheiden – und warum die richtige Einordnung der Entgeltlichkeit für die Beratung entscheidend ist.

Was ist das wichtigste Entscheidungskriterium bei der Wahl zwischen lebzeitiger Übertragung und letztwilliger Gestaltung?

Krauß: Die Übertragung aus warmer sowie aus kalter Hand haben jeweils im Zivil- und Steuerrecht unterschiedliche Stärken und Schwächen. Deren Kenntnis ermöglicht die Abwägung, welcher Weg für welche Situation besser geeignet ist.

Warum ist die richtige Einordnung der „Entgeltlichkeit“ in der Beratung so entscheidend?

Krauß: Schenkungen sind im Zivilrecht eine schwache Erwerbsform, sie unterliegen der Anfechtung, der Rückforderung, und können Pflichtteilsergänzungsansprüche Dritter auslösen. Entgelt bedeutet daher „asset Protection“. Ferner reduziert es die Schenkungsteuer. Andererseits kann aber Entgelt – im Einkommensteuerrecht – auch schädlich sein, etwa wenn eine Spekulationsbesteuerung dadurch ausgelöst wird oder stille Reserven im Betriebsvermögen dadurch steuerpflichtig aufgelöst werden.

Wo liegt die größte Gefahr für Fehlberatung, wenn Entgeltlichkeit zivilrechtlich und steuerlich unterschiedlich bewertet wird?

Krauß: Zivilrechtlich wiegen sich die Beteiligten in falscher Sicherheit, steuerrechtlich werden sie durch unerwartete Steuerbescheide überrascht – beides wird der Berater zu spüren bekommen.

Welche steuerliche Falle wird bei Vermögensübertragungen am häufigsten übersehen?

Krauß: Am häufigsten verkennen die Beteiligten die Entstehung von Spekulationssteuer bei einer teilentgeltlichen Übertragung in vorweggenommener Erbfolge, oder bei der Leistung eines Grundstücks an Erfüllung statt für einen entstandenen Pflichtteils- oder Zugewinnausgleichsanspruch (letzteres z.B. bei der „Güterstandsschaukel“).

Was ist Ihr wichtigster Praxistipp für eine rechtssichere und steueroptimierte Gestaltung?

Krauß: Im Sinne einen neun Felder umfassenden Rasters müssen die (a) zivil-, (b) ertrag- und (c) schenkungsteuerlichen Folgen von (i) Duldungsvorbehalten, (ii) Leistungsvorbehalten und (iii) Rückforderungsvorbehalten streng auseinandergehalten werden. Dieses Strukturwissen wird im Webinar „Verschenken/Verkaufen/Vererben: Entgeltlichkeit im zivilrechtlichen, erbschaft- und einkommensteuerlichen Sinn und ihre Vermeidung (28.04.2026)“ vermittelt.

Das Interview führte Julia Schmidt