Vorsorgevollmachten erfreuen sich großer Beliebtheit und sind aus der notariellen Praxis nicht mehr wegzudenken.[1] Allerdings endet deren Anerkennung oftmals am Bankschalter; spätestens das Online-Banking wird dem Bevollmächtigten verwehrt. Dieser Beitrag beleuchtet, welche Beweggründe Banken und Sparkassen dazu veranlassen, (notarielle) Vollmachten nicht anzuerkennen, und ob die bankseitig vorgebrachten Bedenken schlüssig sind. Dafür wird auf die Bedeutung und Rechtswirkungen der Vorsorgevollmacht sowie auf deren verschiedene Varianten näher eingegangen. Besteht möglicherweise sogar eine Pflicht zur Anerkennung (notarieller) Vorsorgevollmachten? Schlussendlich stellt sich die Frage, wie Notare[2] diesem Problem in der Praxis begegnen können. Hierfür werden zwei Lösungsvorschläge vorgestellt.
Einführung
Um sich im Alter oder vor Krankheit abzusichern, wählen viele Menschen den Weg der (notariellen) Vorsorgevollmacht.[3] Allerdings erkennen viele Banken und Sparkassen[4] diese Vollmachten nicht uneingeschränkt an.[5] Oftmals werden die Bankkunden aufgefordert, die Vollmacht auf einem bankinternen Formular zu erteilen.[6] Auf der Internetseite der Sparkasse lesen wir dazu:
„Obwohl eine Vorsorgevollmacht in der Regel die finanzielle Vertretung durch die bevollmächtigte Person abdecken kann, wird sie in der Praxis von vielen Sparkassen und Banken nicht ohne Weiteres akzeptiert. In diesem Fall lohnt sich eine zusätzliche Bankvollmacht.“[7]
Und obwohl etwa das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz in einer Broschüre darlegt, dass Banken zur Anerkennung anderer Vollmachten verpflichtet sind,[8] wird dann im nächsten Satz dennoch zur zusätzlichen Verwendung eines bankinternen Formulars geraten.[9] Diese Empfehlung von staatlichen Stellen scheint keine Ausnahme zu sein.[10]
Bedeutet dies, dass das Verlangen der Banken nach hauseigenen Formularen zulässig ist? Oder doch Ausdruck reiner „Willkür“?[11] Kann man sich mithin darauf verlassen, dass man jedenfalls mit einer notariellen Vollmacht genügend aus- bzw. vorgesorgt hat? Und was soll ein Kontoinhaber und Vollmachtgeber in dem Fall machen, in dem von ihm gar keine bankinterne Vollmacht mehr erteilt werden kann, weil er (etwa wegen fortgeschrittener Demenz) zwischenzeitlich geschäftsunfähig geworden ist?
Ziel dieses Beitrags ist es, die bestehende Rechtslage zu erörtern und der Frage nachzugehen, ob Banken und Sparkassen im Rahmen von Bankgeschäften zur Anerkennung von (notariellen) Vorsorgevollmachten verpflichtet sind. Weiterhin sollen Vorschläge herausgearbeitet werden, um der notariellen Praxis den Umgang mit dieser Problematik zu erleichtern.
Bedeutung und Rechtswirkung einer Vorsorgevollmacht
I. Wirksame Erteilung der Vollmacht, speziell Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers
Durch die (notarielle) Vorsorgevollmacht bevollmächtigt der Vollmachtgeber (Kontoinhaber) den Bevollmächtigten unmittelbar, das heißt ohne Beteiligung der Bank. Es handelt sich damit um eine Innenvollmacht[12] i. S. v. § 167 Abs. 1 Alt. 1 BGB.[13] Demgegenüber liegt eine Außenvollmacht i. S. v. § 167 Abs. 1 Alt. 2 BGB vor, wenn der Vollmachtgeber die Bevollmächtigung dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung erfolgen soll, erklärt.[14] Damit handelt es sich bei den bankinternen Formular-Vollmachten, in denen der Kontoinhaber den Vertreter bevollmächtigt, um Außenvollmachten.[15] Sowohl auf die Vorsorgevollmacht[16] als auch auf die Bankvollmacht[17] finden die gesetzlichen Vollmachts-Vorschriften Anwendung, mithin die §§ 164 ff. BGB.
Die Erteilung sowohl der Vorsorge- als auch der Bankvollmacht ist nach allgemeinen Grundsätzen der Rechtsgeschäftslehre nur wirksam, wenn der Vollmachtgeber geschäftsfähig ist, folglich sich nicht in einem Zustand befindet, in dem die freie Willensbestimmung (dauerhaft) durch eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit ausgeschlossen ist (vgl. § 104 Ziff. 2 BGB). Dies ist dann der Fall, wenn der Vollmachtgeber nicht imstande ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von der vorliegenden Geistesstörung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln. Abzustellen ist dabei darauf, ob eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann.[18] Dies ist regelmäßig bei einer fortgeschrittenen Demenz der Fall,[19] gleichfalls bei einem pathologischen „Delir ohne Demenz“ durch Alkoholabusus und Medikamentenmissbrauch,[20] aber etwa auch dann, wenn der Wille des Vollmachtgebers infolge der Geistesstörung durch Einflüsse dritter Personen übermäßig beherrscht wird.[21]
Bei bloßer partieller Geschäftsunfähigkeit für einen bestimmten Kreis von Rechtsgeschäften ist eine wirksame Vollmachtserteilung indes dann nicht ausgeschlossen, wenn „keine Zweifel bestehen, dass der Vollmachtgeber das Wesen seiner Erklärung begriffen hat und diese in Ausübung freier Willensentschließung abgibt, sollte auch seine Geschäftsfähigkeit im allgemeinen Rechtsverkehr nicht mehr gesichert sein“.[22] Die Vollmacht kann daher im Einzelfall auch dann wirksam geworden sein, wenn der Vollmachtgeber zu komplizierten Rechtsgeschäften nicht mehr in der Lage wäre.[23]
Weiterhin darf die Vollmacht auch nicht im Zustand einer vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit erteilt worden sein;[24] in diesem Fall ist zwar der Vollmachtgeber nicht geschäftsunfähig, aber seine Willenserklärung ist dennoch gemäß § 105 Abs. 2 BGB nichtig.
Generell gilt, dass derjenige, der sich auf die Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers oder die Nichtigkeit der Vollmachtserteilung nach Maßgabe von § 105 Abs. 2 BGB beruft, die Darlegungs- und Beweislast trägt.[25]
II. Qualifikation der Vorsorgevollmacht
Vorsorgevollmachten sind häufig als Generalvollmachten ausgestaltet.[26] In diesem Fall ist von der Vorsorgevollmacht auch die Vermögenssorge umfasst;[27] mithin erstreckt sich die Vorsorgevollmacht regelmäßig auch auf alle Bankgeschäfte.[28] Ist sie weiterhin als transmortale Vollmacht[29] ausgestaltet, so ermöglicht sie nach dem Tod des Vollmachtgebers die Abwicklung des Nachlasses,[30] wobei nunmehr der Bevollmächtigte als Vertreter für die (bekannten oder unbekannten) Erben handelt.[31] In der notariellen Praxis wird indes zu Recht darauf hingewiesen, dass eine solche weitreichende Vollmacht nur erteilt werden sollte, wenn ein enges Vertrauensverhältnis besteht;[32] darüber hinaus sollte für eine sichere Verwahrung der Urschrift bzw. Ausfertigung Sorge getragen und es sollten sinnvollerweise im Innenverhältnis Kautelen für die Nutzung der Vollmacht vorgesehen werden.[33]
III. Verhältnis der Vorsorgevollmacht zur Betreuung
Nach der durch die grundlegende Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts[34] neu geschaffenen Vorschrift des § 1814 Abs. 1 BGB bestellt das Betreuungsgericht dann einen (rechtlichen) Betreuer, wenn „ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen (kann) und […] dies auf einer Krankheit oder Behinderung (beruht)“.[35] Jedoch darf ein Betreuer gemäß § 1814 Abs. 3 S. 1 BGB nur bestellt werden, „wenn dies erforderlich ist“. Nicht erforderlich ist die Betreuerbestellung nach § 1814 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BGB, soweit die Angelegenheiten „durch einen Bevollmächtigten […] gleichermaßen besorgt werden können“. § 1814 BGB ersetzt (in leicht veränderter Fassung) § 1896 BGB a. F.,[36] der noch einen dreigliedrigen Betreuungstatbestand vorgesehen hat.[37]
Die Regelung bezweckt, die Selbstbestimmung des Betroffenen zu gewährleisten.[38] Der Gesetzgeber hat mit der Subsidiarität der Betreuung den Vorrang einer Vorsorgevollmacht ausdrücklich anerkannt,[39] wenngleich er Forderungen nach einer Legaldefinition der Vorsorgevollmacht[40] nicht nachgekommen ist.[41] In der Praxis hat sich die Vorsorgevollmacht zum „Erfolgsmodell“ entwickelt,[42] das aus Sicht des Gesetzgebers weiterhin gefördert werden soll.[43] Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber auch davon abgesehen, zwingend Formerfordernisse oder weitere Wirksamkeitsvoraussetzungen (etwa Registrierungspflichten) aufzustellen;[44] einzige Ausnahme ist das Schriftformerfordernis bei besonders schwerwiegenden Eingriffen in höchstpersönliche Angelegenheiten nach § 1820 Abs. 2 BGB.[45]
Mit der Vorsorgevollmacht soll mithin die künftige Handlungsfähigkeit gesichert und ein Betreuungsverfahren abgewendet werden.[46] Doch auch wenn sie im Hinblick auf eine mögliche künftige Geschäftsunfähigkeit konzipiert ist, sollte sie so formuliert sein, dass sie im Außenverhältnis sofort wirksam ist;[47] zu Recht wird in der notariellen Praxis von einer (zulässigen[48] ) Ausgestaltung als bedingte Vollmacht[49] abgeraten.[50] Denn zum einen kann der Geschäftspartner den Bedingungseintritt schlecht nachvollziehen[51] und zum anderen wird eine aufschiebend bedingte Vollmacht ihrem Ziel, im Vorsorgefall schnell für Rechtssicherheit zu sorgen, nicht gerecht. Auch ein ärztliches Attest zu fordern, erscheint nicht vielversprechend,[52] weshalb die Formulierung als unbedingte Vollmacht in jedem Fall vorzugswürdig erscheint. Dagegen ist es oftmals ratsam, im Innenverhältnis die Verwendung auf den Vorsorgefall zu beschränken.[53]
Probleme können dann auftreten, wenn die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht in Zweifel gezogen wird. So ist häufig unklar, ob der Vollmachtgeber bei der Erteilung der Vollmacht oder ggf. bei ihrem Widerruf[54] noch geschäftsfähig war. Durch die neuere Rechtsprechung des BGH ist geklärt, dass ein „bloßer Verdacht“ der Unwirksamkeit der Vollmacht grundsätzlich nicht genügt, um eine Betreuung anzuordnen.[55] Bestehen trotz Amtsermittlung[56] (vgl. § 26 FamFG) Zweifel an der Geschäftsfähigkeit, so ist von der Wirksamkeit der Vollmacht auszugehen.[57] Die abweichende frühere Ansicht, wonach nur eine zweifelsfrei im Zustand der Geschäftsfähigkeit erteilte Vorsorgevollmacht als wirksam anzusehen sei,[58] wurde ausdrücklich aufgegeben.[59] Allerdings kommt die Anordnung einer Betreuung dann in Betracht, wenn die – materiell wirksame – Vorsorgevollmacht wegen der bestehenden Unklarheit in Zweifel gezogen und ihre Akzeptanz daher im Rechtsverkehr eingeschränkt ist.[60] Hierfür müssen indes bei den im konkreten Fall betroffenen Verkehrskreisen (etwa Banken, Ärzte, Vermieter, Heimpersonal usw.) Anhaltspunkte bestehen. Der Vorrang der Vorsorgevollmacht gegenüber der Betreuung darf mithin allein nicht deshalb in Frage gestellt werden, weil interessierte Dritte – etwa mit dem Bevollmächtigten zerstrittene Familienangehörige – Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers streuen.[61]
Erklärung für das ablehnende Verhalten der Banken
Zunächst ist zu klären, wo der Ursprung für das ablehnende Verhalten der Banken gegenüber (notariellen) Vorsorgevollmachten liegt.
I. Zusätzlicher Überprüfungsaufwand
Dass Banken und Sparkassen auf ihre Formular-Vollmachten bestehen, resultiert zum einen auf dem zusätzlichen Überprüfungsaufwand. Denn Vorsorgevollmachten unterscheiden sich in ihrer Ausgestaltung teilweise erheblich von den für verschiedene Konten und Zwecke ausdifferenzierten Bankvollmachten.[62] Speziell die notarielle Vorsorgevollmacht ist regelmäßig weiter gefasst und verzichtet auf eine detaillierte Aufzählung.[63] Dies gilt insbesondere in ihrer verbreiteten Form als Generalvollmacht.[64]
Auch die internen Formulare der Banken und Sparkassen sind ebenfalls von Kreditinstitut zu Kreditinstitut unterschiedlich ausgestaltet.[65] So gibt es etwa einen Vordruck für Konto-/Depotvollmachten und einen Vordruck speziell für eine Konto-/Depot- und Vorsorgevollmacht, auf den sich das BMJV und die kreditwirtschaftlichen Verbände geeinigt haben.[66] Letzterer wird in der Praxis oftmals von Volksbanken und Sparkassen verwendet.[67] Dieses Formular zeichnet sich weiterhin dadurch aus, dass es einen abschließenden Positivkatalog von Bankgeschäften gibt.[68] Im Gegensatz dazu besitzt der Vordruck für die „allgemeine“ Konto-/Depotvollmacht einen nicht abschließenden, sondern nur beispielhaften Positivkatalog sowie einen abschließenden Negativkatalog.[69] Vom Umfang beider Vordrucke ist die Erteilung von Untervollmachten nicht gedeckt;[70] bei Vorsorgevollmachten ist dagegen die Erteilung von Untervollmachten hinsichtlich vermögensrechtlicher Angelegenheiten (bei Vorliegen spezifischer Voraussetzungen) durchaus zulässig.[71]
Es ist daher einzuräumen, dass eine externe Vollmacht gegenüber den hauseigenen Formularen einen zusätzlichen (Überprüfungs-)Aufwand erzeugt.[72] So muss zum Beispiel geprüft werden, ob das geplante Kontogeschäft unter den in der Vollmacht genannten beispielhaften Positivkatalog fällt. Teilweise wird von der Bankenseite angeführt, dass anders als bei ihren hauseigenen Formularen der Regelungsumfang externer Vollmachten nicht klar sei.[73] Allerdings ist hierzu richtigerweise einzuwenden, dass sich der zusätzliche Überprüfungsaufwand im Regelfall durchaus im Rahmen des Zumutbaren bewegt;[74] bei den wenigen komplizierten Fällen mit möglichen Unklarheiten kann die interne Rechtsabteilung um Rat gebeten werden.
II. Risiko der Unwirksamkeit der Vollmacht
Bedeutsamer ist der Einwand, dass die vorgelegte Vollmacht nicht wirksam sein könnte. Denn Banken und Sparkassen sind – nicht nur durch ihre AGB – an die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns gebunden.[75] Sofern keine interne Formular-Vollmacht erteilt wurde, sind die Banken und Sparkassen daher in der Pflicht zu prüfen, ob die Vollmacht wirksam erteilt wurde.[76]
Es besteht mithin insbesondere das Risiko, dass der Vollmachtgeber bei der Erteilung bereits geschäftsunfähig war und die Vollmacht dadurch unwirksam ist;[77] bei einer bankinternen Vollmacht hätte sich zumindest ein Bankmitarbeiter im Rahmen seiner subjektiven Erkenntnismöglichkeiten von der Geschäftsfähigkeit vergewissern können.[78] Bei aufschiebend bedingt erteilten Vorsorgevollmachten ist die Bank regelmäßig nicht in der Lage, die als Bedingung für die Wirksamkeit der Vollmacht genannte Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers festzustellen.[79] Weiterhin wird bankseitig regelmäßig vorgebracht, dass die externe Vollmacht zwischenzeitlich widerrufen sein könnte.[80]
Schließlich wird darauf hingewiesen, dass gerade bei Bankgeschäften das Risiko eines Missbrauchs erteilter Vollmachten große Bedeutung habe.[81] Bei Vorsorgevollmachten wird im Falle vorliegender Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers und der daraus folgenden fehlenden Kontrolle das Risiko des Missbrauchs sogar noch gesteigert.[82]
III. Haftungsrisiken
Banken und Sparkassen befürchten insbesondere Haftungsrisiken, wenn sie eine Vollmacht anerkannt haben, die sich später als unwirksam herausstellt. Dieses Risiko besteht auch in Fällen, in denen der Bank keine schuldhafte Pflichtverletzung angelastet werden kann. Denn bei unwirksamer Vollmacht[83] – sei es aufgrund fehlender Geschäftsfähigkeit des Kontoinhabers oder nach erfolgtem Widerruf[84] – fehlt es an einer wirksamen Autorisierung der jeweiligen Kontoverfügung[85] (vgl. § 675j Abs. 1 S. 1 BGB) mit der Folge, dass der Bank kein Erstattungsanspruch gegen den Kontoinhaber zusteht (vgl. § 675u S. 1 BGB), sondern vielmehr die Kontobelastung wieder rückgängig zu machen ist[86] (vgl. § 675u S. 2 BGB). Das Risiko, für nicht autorisierte Kontoverfügungen in Anspruch genommen zu werden, wird noch dadurch gesteigert, dass die im sonstigen Rechtsverkehr anerkannten Grundsätze der Anscheins- oder Duldungsvollmacht aufgrund der abschließenden spezialgesetzlichen Regelung[87] des Zahlungsdiensterechts keine Anwendung finden.[88]
IV. Veränderter Bankalltag
Am Schalter getätigte Überweisungen stellen heutzutage eher die Ausnahme dar.[89] Weitaus verbreiteter ist das Online-Banking, sei es am PC/Laptop mit Nutzung eines TAN-Generators oder mit dem Smartphone unter Nutzung einer Push-TAN-App. Während bei Überweisungen am Schalter die Vollmacht im Einzelfall vorgezeigt werden kann, scheidet ein solcher Nachweis beim Online-Banking generell aus. Vielmehr wird hier für den Bevollmächtigten von der Bank ein eigenes personalisiertes Authentifizierungsinstrument einschließlich gesonderter personalisierter Sicherheitsmerkmale ausgestellt.[90] Daher ist es für Banken und Sparkassen von Vorteil, wenn eine bankinterne Vollmacht vorliegt, auf die sie jederzeit zugreifen und Kontoverfügungen des Bevollmächtigten (sei es individuell oder in automatisierter Form) überprüfen können. Insbesondere dieser veränderte Bankalltag hat dazu geführt, dass sich die Praxis, auf die Erteilung einer bankinternen Vollmacht zu bestehen, verfestigt hat.
V. Festlegung durch AGB?
Aus den Reihen der notariellen Praxis wird vermutet, dass möglicherweise die AGB der Banken und Sparkassen festlegen, dass interne Formular-Vollmachten verlangt werden können.[91] Dies ist allerdings nicht der Fall. Bei einem Vergleich der von uns beispielhaft herangezogenen AGB der Deutschen Bank,[92] der Commerzbank[93] und der Sparkasse Jena[94] fällt auf, dass Vollmachten nur unter dem Aspekt der Mitteilungspflichten erwähnt werden, mithin angezeigt werden müssen.[95] Daraus wird teilweise der Umkehrschluss gezogen, dass auch bankexterne Vollmachten ausdrücklich für zulässig erklärt werden.[96]
Fraglich ist zudem, ob eine solche Klausel, welche die Erteilung einer bankinternen Vollmacht zur zwingenden Voraussetzung machen würde, überhaupt zulässig wäre. Dies wird richtigerweise verneint, da eine solche Klausel gegen § 309 Nr. 13 BGB verstoßen würde.[97] Damit stehen die AGB der Banken und Sparkassen der Anerkennung externer Vollmachten nicht entgegen.
VI. Zusammenfassung
Um Haftungsrisiken zu vermeiden und ihrer Sorgfaltspflicht zu genügen, sind Banken verpflichtet, die Wirksamkeit der Vollmacht, also insbesondere
- die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers bei der Erteilung,
- die Echtheit der Unterschrift und
- den Umfang der Vollmacht
zu prüfen. Dass Banken und Sparkassen auf interne Formular-Vollmachten bestehen, hat sich aufgrund des veränderten Bankalltags durch das verbreitete Online-Banking noch verfestigt. Dagegen stehen die AGB der Banken und Sparkassen der Anerkennung externer Vollmachten nicht entgegen.
