I. Die privatschriftliche Vorsorgevollmacht
Grundsätzlich[1] ist für die Vorsorgevollmacht keine Form vorgesehen.[2] Häufig wird daher auf vorformulierte Muster zurückgegriffen, die zahlreich im Internet verfügbar sind.[3] Fraglich ist allerdings, ob Banken und Sparkassen solche privatschriftlichen Vorsorgevollmachten anerkennen müssen oder ob sie jedenfalls insoweit auf die Erteilung einer bankinternen Vollmacht bestehen können. Letzteres wird überwiegend angenommen,[4] da Banken und Sparkassen bei einer privatschriftlichen Vorsorgevollmacht weder kontrollieren könnten, ob der Vollmachtgeber bei der Erteilung geschäftsfähig gewesen sei, noch ob die Unterschrift auf der Urkunde vom Kontoinhaber stamme.[5] Daher sei es auch im Interesse der Kunden, wenn Banken und Sparkassen bezüglich privatschriftlicher Vollmachten eher zurückhaltend agierten.[6] Allerdings sei darunter kein genereller Anerkennungsausschluss von privatschriftlichen Vollmachten zu verstehen.[7] Andere Stimmen verlangen sogar die Anerkennung von privatschriftlichen Vollmachten durch die Banken.[8]
Richtigerweise dürfen Banken und Sparkassen privatschriftliche Vorsorgevollmachten ablehnen, wenn entweder an der Echtheit der Urkunde Zweifel bestehen oder die Geschäftsunfähigkeit des Kontoinhabers nicht auszuschließen ist. Denn ihre Sorgfaltspflicht verbietet es, privatschriftliche Vorsorgevollmachten anzuerkennen, deren Wirksamkeit weder von ihnen noch von einer anderen dazu berufenen Stelle überprüft wurde. Insoweit sind die Befürchtungen berechtigt, dass gerade bei nur privatschriftlichen Vorsorgevollmachten die Missbrauchsgefahr groß ist.
II. Die notariell beurkundete Vorsorgevollmacht
1. Vorteile der notariellen Beurkundung
Zu empfehlen ist stets eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht.[9] Allein sie wahrt etwaige verfahrensrechtliche Formerfordernisse (vgl. etwa § 29 GBO, § 12 HGB) und erbringt als öffentliche Urkunde Beweis über folgende Punkte (vgl. § 415 Abs. 1 ZPO):
- Die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers im Zeitpunkt der Erteilung wird festgestellt (vgl. § 11 Abs. 1 BeurkG).
- Gemäß § 17 Abs. 1 BeurkG stellt der Notar sicher, dass der Regelungsumfang der Vollmacht für den Vollmachtgeber klar ersichtlich ist.
- Zudem wird die Identität des Vollmachtgebers festgestellt und die Echtheit der Unterschrift gewährleistet (vgl. § 10 BeurkG).
Bei einer notariell beurkundeten Vorsorgevollmacht wird vom Notar mithin alles geprüft, was auch die Bank kontrollieren würde. Die einzigen Unterschiede bestehen darin, dass die Bank zusätzlichen Überprüfungsaufwand hat und dass die bankinterne Vollmacht bei der Bank selbst verbleibt, während der Bevollmächtigte das Original der notariellen Vorsorgevollmacht in Besitz hat. Allerdings ist es möglich, eine Ausfertigung der notariell beurkundeten Vorsorgevollmacht in den Akten der Bank zu hinterlegen.[10]
Höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage, ob eine notarielle Vollmacht durch Banken und Sparkassen anerkannt werden muss, gibt es bislang nicht. Allerdings wurde bereits höchstrichterlich entschieden, dass Banken als Nachweis der Erbberechtigung auch ein eröffnetes notarielles Testament[11] sowie ein eröffnetes eigenhändiges Testament[12] anerkennen müssen, sofern sich daraus mit hinreichender Eindeutigkeit die Erbfolge ergibt. Frühere AGB, nach denen die Vorlage eines Erbscheins verlangt werden konnte, wurden für unwirksam erklärt.[13] Diese Parallelbetrachtung zeigt die Tendenz der Rechtsprechung, dass notarielle Urkunden von den Banken grundsätzlich akzeptiert werden sollten[14] und keine überzogenen Legitimationsanforderungen gestellt werden dürfen.[15] Im Schrifttum wird daher richtigerweise einmütig vertreten, dass in einer laufenden Geschäftsbeziehung eine notariell beurkundete Vollmacht zu akzeptieren sei,[16] es sei denn, es liegen konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch oder Widerruf der Vollmacht vor.[17]
2. Schutz der Bank bei unwirksamer Vollmacht
Haftungsrisiken für die Bank entstehen vor allem dann, wenn sich die Vollmacht im Nachhinein als unwirksam herausstellt. Fraglich ist daher, ob die Bank diesbezüglich geschützt ist.
a) Schutz der Bank nach Maßgabe von § 172 BGB
Grundsätzlich wird durch § 172 BGB ein ausreichender Rechtsschein erzeugt,[18] sofern der Bank die Originalvollmacht vorgelegt wird.[19] Gleiches gilt für die Vorlage einer Ausfertigung[20] einer notariell beurkundeten Vollmacht;[21] erst recht, wenn bei der Bank eine Ausfertigung der Vollmacht hinterlegt wurde. In der Praxis ist die Hinterlegung einer Ausfertigung der notariell beurkundeten Vorsorgevollmacht bei Banken und Sparkassen indes bislang der seltene Ausnahmefall. Gerade das Original der Urkunde wird nur ungern aus der Hand gegeben.[22] Obendrein steht an den Wochenenden kaum ein Bankmitarbeiter zur Verfügung; dabei ist das gerade die Zeit, wo man als Bevollmächtigter mitunter die weit entfernt wohnende Familie besuchen und die Originalvollmacht vorlegen könnte.[23] Zudem wird – wie bereits ausgeführt – für viele Kontoverfügungen das Online-Banking genutzt, bei dem schon vom Ansatz her eine Vollmachtsvorlage ausscheidet.[24]
Hiergegen lässt sich einwenden, dass es für die Herbeiführung der Wirkungen des § 172 BGB bei wiederholtem Vertreterhandeln genügt, dass die Vollmacht (nur) einmal im Original vorgelegt wird.[25] Allerdings trägt die Bank dann das Risiko des zwischenzeitlichen Erlöschens der Vertretungsmacht nach § 172 Abs. 2 BGB, falls der Bevollmächtigte ohne Wissen der Bank die Urkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben hat.[26] Daher wird bankseitig mit gutem Grund geltend gemacht, dass es erforderlich sei, die Vollmacht bei jeder Verfügung vorzulegen.[27] Dies gilt umso mehr, als die (ungeschriebenen) Grundsätze der Anscheins- oder Duldungsvollmacht – wie ausgeführt – im aktuellen Zahlungsdiensterecht nicht zur Anwendung kommen können.[28]
Jedoch ist die Vorlage der Vollmacht in manchen Fällen schlichtweg nicht möglich und scheidet beim Online-Banking generell aus. Ein ordnungsgemäßes Handeln für den Kontoinhaber durch den Vorsorgebevollmächtigten kommt somit insbesondere dann kaum in Betracht, wenn dieser nicht in räumlicher Nähe zur kontoführenden Bank wohnt; denn auch die Neueröffnung einer Bankverbindung am Wohnort des Bevollmächtigten wird oftmals aus vielerlei Gründen nicht erwünscht oder auch nicht möglich sein.
b) Schutz der Bank nach Maßgabe von § 171 BGB
Daher stellt sich die Frage, ob die Bank nicht möglicherweise auch anderweitig geschützt werden kann. Diese Frage ist positiv zu beantworten. Denn eine ähnliche Wirkung wie durch § 172 BGB wird gemäß § 171 BGB auch für die sog. kundgegebene Innenvollmacht erzielt. Auch hier handelt es sich um eine Rechtsscheinvollmacht,[29] die kraft Gesetzes eine vollmachtsgleiche Vertretungsmacht schafft,[30] deren Umfang nach Maßgabe der „besonderen Mitteilung“ besteht.[31]
Voraussetzung für den Schutz der Bank nach Maßgabe von § 171 BGB ist eine Mitteilung des Kontoinhabers und Vollmachtgebers an die (gutgläubige) Bank (vgl. § 173 BGB). Mitteilung i. S. v. § 171 Abs. 1 BGB ist eine bewusste und an einen bestimmten Adressaten gerichtete Erklärung,[32] die zudem subjektiv vom Kundgabewillen des Vollmachtgebers getragen sein muss.[33] Anerkannt ist, dass die Mitteilung auch durch schlüssiges Verhalten (konkludent) erfolgen kann.[34]
Die Mitteilung muss der Vollmachtgeber nicht persönlich durchführen; auch eine Stellvertretung kommt grundsätzlich in Betracht.[35] Streitig ist, ob diese Mitteilung auch durch den Vertreter, dessen Bevollmächtigung mitgeteilt wird, überbracht werden kann: Dies wird teilweise dann angenommen, wenn der Bevollmächtigte durch eine Vollmachtsurkunde nach Maßgabe von § 172 BGB legitimiert ist;[36] nach anderer Ansicht kann der Bevollmächtigte lediglich die schriftliche Mitteilung des Vollmachtgebers als Bote überbringen.[37] Der Bote kann indes auch schlüssig beauftragt werden.[38]
Im Ergebnis unterscheiden sich die divergierenden Ansichten nicht: Folgt man der Ansicht, dass der durch Vollmachtsurkunde nach Maßgabe von § 172 BGB legitimierte Vertreter selbst die Mitteilung i. S. v. § 171 Abs. 1 BGB machen kann, greift § 171 BGB unproblematisch. Zum gleichen Ergebnis gelangt man mitunter auch dann, wenn man allein eine Botenschaft des Bevollmächtigten für zulässig hält: Die Vorlage der notariellen Vollmacht durch den Bevollmächtigten kann nämlich ohne Weiteres dann als (konkludente) Mitteilung i. S. v. § 171 Abs. 1 BGB verstanden werden, wenn aus den gesamten Umständen ersichtlich ist, dass der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten zwar nicht nur, aber doch insbesondere auch umfassend zu Verfügungen über das bei der Bank geführte Konto bevollmächtigen wollte und dass dieser Wille – zum Beispiel mangels eigener Reisefähigkeit – auch dadurch gegenüber der Bank zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass die Vollmacht vorgelegt wird.
Auch die weiteren Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von § 171 Abs. 1 BGB sind erfüllt: Die Mitteilung ist nur wirksam, wenn der Vollmachtgeber geschäftsfähig ist,[39] was im Falle einer notariellen Vollmacht jedoch in gleicher Weise wie die Echtheit der Erklärung nachgewiesen ist. Weiterhin lässt sich auch der Umfang der Bevollmächtigung aus der notariell beurkundeten Vollmacht eindeutig nachweisen.
Rechtsfolge der besonderen Mitteilung über das Bestehen einer dem Vertreter erteilten Innenvollmacht ist gemäß § 171 Abs. 2 BGB, dass die Vertretungsmacht so lange bestehen bleibt, bis die Mitteilung gegenüber dem Dritten (hier: der Bank) widerrufen wird;[40] der Widerruf wird mit Zugang der Widerrufserklärung wirksam.[41] Insofern ist die Bank direkt involviert, was für Rechtssicherheit auf ihrer Seite sorgt.
Der Schutz nach § 171 BGB und der Schutz nach § 172 BGB schließen sich nicht aus, sondern ergänzen sich,[42] indem gemäß § 172 BGB auch die Vorlage einer vom Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten ausgehändigten Vollmachtsurkunde an den (gutgläubigen) Geschäftsgegner für diesen eine Rechtsscheinwirkung nach Maßgabe der Vollmachtsurkunde entfaltet.[43] Dabei wird von § 172 BGB insbesondere der Fall erfasst, dass dem Bevollmächtigten eine Innenvollmacht erteilt wird, ohne dass beabsichtigt ist, dass hierüber zielgerichtet (auch) dem Dritten eine besondere Mitteilung gemacht werden soll. Die Anordnung in § 172 Abs. 2 BGB, dass die Vertretungsmacht mit der Rückgabe der Vollmachtsurkunde an den Vollmachtgeber – speziell nach einem erfolgten Widerruf (vgl. §§ 168 S. 2, 175 BGB) – erlischt, schließt allein die Rechtsscheinwirkungen gemäß § 172 Abs. 1 BGB aus, erfasst indes nicht die eigenständigen Rechtsscheinwirkungen gemäß § 171 BGB, sodass die Bank nach wie vor nach Maßgabe von § 171 Abs. 2 BGB so lange geschützt bleibt, bis der Vollmachtgeber seine zuvor gemachte besondere Mitteilung widerrufen hat.
c) Wirksame Autorisierung i. S. v. § 675j Abs. 1 S. 1 BGB
Wie bereits ausgeführt, ist ein Zahlungsvorgang, den die Bank oder Sparkasse vornimmt, gegenüber dem Kontoinhaber nur wirksam, wenn er ihn autorisiert hat (vgl. § 675j Abs. 1 S. 1 BGB). Da nach h. M. die allgemeinen Grundsätze über die Anscheins- und Duldungsvollmacht im Zahlungsdienstleistungsrecht nicht zur Anwendung kommen,[44] stellt sich die Frage, ob Banken und Sparkassen Gefahr laufen, gemäß § 675u S. 2 BGB haften zu müssen, wenn sie die Kontoverfügungen des nach Maßgabe von §§ 171, 172 BGB Bevollmächtigten akzeptieren und ausführen.
Im Ergebnis kann kein Zweifel bestehen, dass in dieser Konstellation eine Autorisierung vorliegt. Denn die Nichtanwendung der Grundsätze über die Anscheins- und Duldungsvollmacht hat den Zweck, die auf europarechtlicher Grundlage beruhende Systematik der §§ 675j, 675u, 675v BGB nicht in solchen Fällen zu durchbrechen, wo Dritte unter missbräuchlicher Verwendung eines Authentifizierungsinstruments gegen den Willen des Kontoinhabers Zahlungsaufträge veranlassen.[45] So handelte es sich auch bei den vom BGH entschiedenen Fällen etwa um eine missbräuchliche Kontoverfügung beim Online-Banking[46] oder um die Ausführung einer gefälschten Überweisung,[47] mithin stets um Verfügungen von Personen, die lediglich vorgaben, für den Kontoinhaber zu handeln. In solchen Konstellationen ist der Missbrauch dem Kontoinhaber nicht nach den Grundsätzen der Anscheins- oder Duldungsvollmacht zuzurechnen, sondern systemimmanent über Gegenansprüche der Bank oder Sparkasse aus § 675v BGB zu lösen.
Die gesetzliche Rechtsscheinvollmacht nach §§ 171, 172 BGB betrifft hingegen im Kontext der hier vorgenommenen Untersuchung gänzlich anders gelagerte Sachverhalte: Hier hat der Bevollmächtigte auf der Grundlage einer Vorsorgevollmacht gehandelt, die jedenfalls bei notarieller Beurkundung vom Kontoinhaber stammt (mithin echt ist) und von diesem im Zustand der Geschäftsfähigkeit erteilt wurde.[48] Nach Maßgabe der §§ 171, 172 BGB wird somit hier für die gutgläubige Bank allein das Risiko eines Erlöschens der Vollmacht durch einen ihr nicht bekannten Widerruf ausgeschlossen. Hat der Kontoinhaber eine erteilte Vollmacht widerrufen, so ist es jedoch seine (vertragliche) Pflicht, die Bank oder Sparkasse hiervon in Kenntnis zu setzen. Tut er dies nicht, so kann er später nicht einwenden, der ursprünglich von ihm Bevollmächtigte habe trotz des Widerrufs der Vollmacht ohne seine Autorisierung Kontoverfügungen getroffen. Vielmehr gilt: Sind die Voraussetzungen für die Anwendung der §§ 171, 172 BGB erfüllt, so ist von Gesetzes wegen zum Schutze der Geschäftsgegner des Vertretenen für den handelnden Vertreter eine Vertretungsmacht angeordnet, was bedeutet, dass alle von ihm getätigten Bankgeschäfte i. S. v. § 675j Abs. 1 S. 1 BGB autorisiert sind.
3. Exkurs und künftiger Praxishinweis: die digitale Präsenzbeurkundung
Auch wenn das geplante Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung[49] vorläufig noch nicht verabschiedet wurde, so ist doch in nächster Zeit von einem Inkrafttreten auszugehen. Schließlich besteht ab dem 1.1.2026 die Pflicht zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten.[50] Zukünftig wird die digitale Präsenzbeurkundung ermöglichen, dass (Vorsorge-)Vollmachten auch elektronisch errichtet werden können.[51] Hierbei gilt es jedoch zu beachten, dass die Wirkungen des § 172 BGB nur bei verkörperten Schriftstücken greifen,[52] mithin nicht bei elektronischen Dokumenten, die einfach vervielfältigt werden können.[53] Somit stellen auch elektronische Ausfertigungen keine ausreichenden Rechtsscheinträger dar, weswegen eine Ausfertigung in Papierform für die Auslösung der Wirkungen des § 172 BGB zwingend erforderlich ist.
4. Zusammenfassung
Die Erteilung einer Vollmacht auf einem bankinternen Formular (Außenvollmacht) hat für Banken und Sparkassen Vorteile.[54] Zum einen wird die Subsumtion unter § 172 BGB erleichtert. Zum anderen bestehen beim Online-Banking keine Probleme, da die Bank über ein Original der Vollmacht verfügt. Weiterhin können die Banken standardisiert arbeiten, was eine Kostenersparnis bedeutet.[55]
Dennoch müssen notariell beurkundete Vorsorgevollmachten von Banken und Sparkassen akzeptiert werden. Sofern die Vollmacht – wie regelmäßig – die Vermögenssorge umfasst, ist eine bankinterne Vollmacht nicht erforderlich, um über Konten verfügen zu können.[56] Bei notariell beurkundeten Vollmachten kann auch von keiner Missbrauchsgefahr ausgegangen werden.[57] Banken und Sparkassen können weiterhin nicht verlangen, dass der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde vor jeder einzelnen Kontoverfügung vorlegt. Dem Bevollmächtigten muss auch die Teilnahme am Online-Banking eröffnet werden.
Die Befürchtung, dass im Falle eines Widerrufs der Vollmacht vom bislang Bevollmächtigten vorgenommene Verfügungen zu einer Haftung der Bank gegenüber dem Kontoinhaber führen, ist unbegründet. Die Banken werden vielmehr nach Maßgabe von § 171 BGB umfassend in ihrem Vertrauen auf den Fortbestand der Vollmacht geschützt.
Vonseiten der Bank- und Sparkassenpraxis wurde gegenüber der hier vertretenen Ansicht teilweise eingewendet, dass die Erklärung bzw. Überbringung der Mitteilung i. S. v. § 171 BGB nach Maßgabe von § 181 BGB unzulässig sei. Doch ist dieser Einwand bereits im Ansatz unzutreffend: So wie eine Kontoverfügung, die der Bevollmächtigte vom Konto des Vollmachtgebers auf sein eigenes Konto durchführt, kein Anwendungsfall von § 181 BGB ist,[58] so liegt auch kein Insichgeschäft vor, wenn der Bevollmächtigte gegenüber der Bank eine Mitteilung macht, welche die Rechtsfolgen des § 171 BGB auslöst. Denn in beiden Konstellationen gibt der Bevollmächtigte eine Erklärung des Vollmachtgebers gegenüber der Bank ab.
Als weiteres Argument wird teilweise vorgebracht, dass der Vollmachtgeber „schutzlos“ sei, wenn er die Vorsorgevollmacht zwischenzeitlich widerrufen und die Urkunde zurückgenommen hat, da er nicht wissen könne, ob der Bevollmächtigte zuvor bereits die Vollmacht gegenüber der Bank kundgegeben hat. Auch diese Befürchtung ist unbegründet: Ist der Kontoinhaber noch in der Lage, den Widerruf der Vorsorgevollmacht zu erklären, so hindert ihn nichts, davon auch seiner Bank oder Sparkasse Mitteilung zu machen und damit die Rechtswirkungen des § 171 BGB zu beseitigen. Zu einer solchen Widerrufs-Mitteilung besteht insbesondere dann Anlass, wenn der Bevollmächtigte zuvor mit dem Wissen und Wollen des Vollmachtgebers Bankgeschäfte getätigt hat, gleichfalls dann, wenn im Wege der Auslegung der Vollmacht erkennbar war, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht gegenüber der Bank kundgeben sollte.
III. Die notariell beglaubigte Vorsorgevollmacht
Fraglich ist, ob die für notariell beurkundete Vollmachten geltenden Grundsätze auch für notariell nur beglaubigte Vorsorgevollmachten greifen. Dies ist nur eingeschränkt der Fall:
Zwar weist auch der Beglaubigungsvermerk den Charakter einer öffentlichen Urkunde auf.[59] Allerdings wird vom Notar lediglich die Echtheit der Unterschrift festgestellt.[60] Im Gegensatz zur notariell beurkundeten Vollmacht wird daher bei der Beglaubigung nicht die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers geprüft;[61] eine Ablehnung der Beglaubigung erfolgt nur, wenn der Notar von der Geschäftsunfähigkeit überzeugt ist.[62] Eine Ausnahme soll lediglich für die Fälle gelten, in denen der Notar die Vollmacht entworfen hat.[63] Gegen eine weitergehende Prüfungspflicht des Notars bei einer Beglaubigung, wie sie vereinzelt bei General- und Vorsorgevollmachten aufgrund der großen Missbrauchsgefahr angenommen wird,[64] spricht eindeutig der Gesetzeswortlaut. Daher kann eine Beglaubigung auch bei Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit durchgeführt werden, wobei es allerdings in das Ermessen des Notars gestellt wird, ob er diese Zweifel im Beglaubigungstext vermerkt.[65] Damit besteht für die Bank das Risiko, dass der Vollmachtgeber und Kontoinhaber bei Erteilung der Vorsorgevollmacht geschäftsunfähig gewesen ist.[66]
Aus diesem gegenüber einer notariell beurkundeten Vollmacht erhöhten Risiko wird teilweise abgeleitet, dass eine nur notariell beglaubigte Vorsorgevollmacht von Banken und Sparkassen nicht anerkannt werden müsse.[67] Weiterhin ist es bei nur beglaubigten Vollmachten schwieriger, eine Ausfertigung bei der Bank zu hinterlegen, da nur ein Original existiert.[68] Andere Stimmen widersprechen und sind der Ansicht, dass auch eine nur notariell beglaubigte Vorsorgevollmacht grundsätzlich anzuerkennen sei.[69] Das Gleiche solle für von der Betreuungsbehörde beglaubigte Vollmachten gelten.[70] Dabei wird auch das Argument ins Feld geführt, dass ein Bankmitarbeiter gleichfalls die Geschäftsfähigkeit nicht sicher prüfen könne.[71]
Zieht man einen Vergleich zu anderen Rechtsbereichen, so fällt auf, dass mit einer notariell beglaubigten Vorsorgevollmacht die Anforderungen des § 29 GBO erfüllt werden,[72] wodurch diese vom Grundbuchamt regelmäßig anerkannt wird.[73] Die besseren Argumente sprechen daher für eine Anerkennung von notariell beglaubigten Vorsorgevollmachten durch Banken und Sparkassen. Zwar verbleibt ein Restrisiko. Dieses ist jedoch nicht größer als bei internen Formularvollmachten; es ist auch nicht größer, als wenn der zwischenzeitlich geistig eingeschränkte Kontoinhaber selbst Kontoverfügungen vornimmt. Denn es soll nochmals wiederholt werden:[74] Bestehen lediglich Zweifel an der Geschäftsfähigkeit, so ist das getätigte Rechtsgeschäft – sei es die Erteilung einer Vollmacht oder die Vornahme des Bankgeschäfts – wirksam.
Banken und Sparkassen sollten daher auch notariell beglaubigte Vorsorgevollmachten grundsätzlich anerkennen. Auch bei notariell beglaubigten (Original-)Vollmachten besteht Schutz nach Maßgabe der §§ 171 bis 173 BGB. Nichtsdestotrotz sollte die notarielle Beurkundung der Vorsorgevollmacht angestrebt werden, da bei bloßer Beglaubigung ein höheres Risiko der Unwirksamkeit der Vollmacht besteht.
