Zum Hauptinhalt springen Zur Suche springen Zur Hauptnavigation springen
Notariatsportal.de

Vorsorgevollmachten für Bankgeschäfte: Rechtsfolgen bei unberechtigter Nichtanerkennung + Leitfaden

Betrachten wir uns nun die Rechtsfolgen für Banken und Sparkassen, wenn sie notarielle Vorsorgevollmachten nicht anerkennen. Auch in diesem Fall besteht ein Haftungsrisiko. Denn Banken und Sparkassen sind im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung an die Leistungstreuepflicht gebunden. Dieser ents

Rechtsfolgen für die Bank bei unberechtigter Nichtanerkennung

Betrachten wir uns die Rechtsfolgen für Banken und Sparkassen, wenn sie notarielle Vorsorgevollmachten nicht anerkennen. Auch in diesem Fall besteht ein Haftungsrisiko. Denn Banken und Sparkassen sind im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung an die Leistungstreuepflicht gebunden.[1] Dieser entspringt die Verpflichtung, keine Gefährdung oder Beeinträchtigung des Vertragszweckes und des Leistungserfolges herbeizuführen.[2]

Gegen diese Leistungstreuepflicht wird indes verstoßen, wenn eine notariell beurkundete und regelmäßig auch eine notariell beglaubigte Vorsorgevollmacht nicht anerkannt wird. Banken und Sparkassen können sich damit schadensersatzpflichtig machen.[3] So haben Instanzgerichte im Falle der Verweigerung einer wirksamen Vorsorgevollmacht den Banken aus dem Vertragsverhältnis gemäß § 280 Abs. 1 BGB den Ersatz der Kosten eines von dem Kunden eingeschalteten Anwalts auferlegt[4] oder gemäß § 81 Abs. 4 FamFG die Verfahrenskosten, die entstanden sind, weil ungerechtfertigterweise die Bestellung eines Betreuers verlangt worden war.[5] In Extremfällen ist sogar an eine Haftung aus § 826 BGB zu denken.[6]

 

Leitfaden für die notarielle Praxis

Zwar sind Banken und Sparkassen bei notariellen Vorsorgevollmachten – wie ausgeführt[7] – durch die §§ 171, 172 BGB weitgehend vor Haftungsrisiken geschützt. Allerdings wird dies angesichts der geschilderten Bedenken nicht dazu führen, dass sie ihre Praxis von heute auf morgen aufgeben werden. Sofern der Vollmachtgeber noch geschäftsfähig ist, wird er in der Praxis häufig der Aufforderung nachkommen, zusätzlich noch eine bankinterne Vollmacht zu erteilen.[8] Problematischer ist die Konstellation, wenn der Vollmachtgeber bereits geschäftsunfähig ist und keine bankinterne Vollmacht mehr erteilen kann. Demzufolge sollte es ein Anliegen des Notars sein, dieser „unsicheren Rechtslage“[9] von vornherein vorzubeugen.

 

I. Abzulehnende Vorschläge

Teilweise wird vorgeschlagen, die Formulierungen der Bank- und Sparkassenformulare in die notarielle Vorsorgevollmacht aufzunehmen.[10] Diese zeichnen sich – wie oben beschrieben – oftmals durch einen beispielhaften Positivkatalog sowie einen abschließenden Negativkatalog aus. Dadurch würde den Banken bzw. den einzelnen Bankmitarbeitern mitunter die Prüfung erleichtert werden.[11] Zudem würde eine beispielhafte Aufzählung der Warn-, Schutz- und Aufklärungsfunktion der Beurkundung dienen.[12] Eingeräumt wird, dass diese beispielhafte Aufzählung im negativen Sinne aber auch abschließend wirken kann.[13] Wir halten von diesem Vorschlag wenig, da er die hauptsächlichen Bedenken der Banken und Sparkassen im Kern nicht ausräumt und auch dogmatisch keine überzeugende Lösung darstellt.[14]

Nur in manchen Fällen bietet es sich an, zusätzlich zu einer notariellen Vorsorgevollmacht noch eine bankinterne Vollmacht zu erteilen. Zum einen ist dies nur möglich, sofern der Vollmachtgeber noch geschäftsfähig ist. Ob auch dagegenspricht, dass durch die später erteilte Vollmacht möglicherweise die zuvor erteilte Vollmacht widerrufen wurde und deshalb Unklarheiten entstehen könnten,[15] erscheint allerdings zweifelhaft. Zwar kommt grundsätzlich ein konkludenter Vollmachtswiderruf[16] dadurch in Betracht, dass eine zunächst weitergehende Vollmacht durch eine spätere eingeschränkte Vollmacht konkludent teilweise widerrufen wird,[17] doch wird die zusätzlich erteilte Bankvollmacht im Zweifel nicht als Teil-Widerruf der früheren umfassenderen Vorsorgevollmacht auszulegen sein. Vielfach wird es jedoch nicht dem Willen des Kontoinhabers entsprechen, neben der mit internen Weisungen verbundenen umfassenden Vorsorgevollmacht[18] dem Bevollmächtigten bereits für den Zeitraum der uneingeschränkten Geschäftsfähigkeit weitgehenden Zugriff auf seine Bankkonten und -depots zu geben. Damit führt auch dieser Vorschlag zwar nicht zu dem befürchteten „heillose(n) Durcheinander“,[19] im Einzelfall aber zu Abgrenzungs- und Widerrufsproblemen.[20]

 

II. Empfohlene Vorschläge

1. Zweitausfertigung der Vollmacht für Bank/Sparkasse

Um sicherzugehen, dass die Rechtsfolgen des § 172 BGB ausgelöst werden, könnte eine Zweitausfertigung der Vorsorgevollmacht in den Akten jeder Bank oder Sparkasse, bei der Konten des Vollmachtgebers bestehen, hinterlegt werden.[21] Dieser Vorgang hat im Ergebnis die gleiche Qualität einer Außenvollmacht wie die interne Formular-Vollmacht. Die Hinterlegung einer Zweitausfertigung ist allerdings nur bei notariell beurkundeten Vollmachten möglich.

 

2. Besondere Mitteilung i. S. v. § 171 BGB

Als Alternative zur Erstellung einer Zweitausfertigung kann der Schutz der Bank oder Sparkasse auch dadurch erreicht werden, dass der Vollmachtgeber und Kontoinhaber den Notar explizit mit einer Mitteilung nach § 171 BGB beauftragt. Zwar ist die Kundgabe durch besondere Mitteilung i. S. d. § 171 BGB nicht an eine besondere Form gebunden. Allerdings kann nicht bei jedem Tätigwerden des Bevollmächtigten ohne Weiteres eine Kundgabe an den Geschäftsgegner durch schlüssiges Verhalten angenommen werden. Dies ist vielmehr eine Auslegungsfrage.[22] Es würde daher die Anwendung des § 171 BGB erleichtern, für erhöhte Rechtssicherheit sorgen und die Akzeptanz der hier vertretenen Problemlösung in der Praxis erhöhen, wenn der Notar eine besondere Mitteilung an alle kontenführenden Banken und Sparkassen i. S. v. § 171 BGB selbst verfasst oder in die Urkunde aufnimmt. Die Möglichkeit, dass die besondere Mitteilung Bestandteil einer notariellen Urkunde ist, wird allgemein anerkannt.[23]

Sofern der Vollmachtgeber bei der Erteilung einer mit internen Beschränkungen versehenen Vorsorgevollmacht diesen Schritt (noch) nicht gehen will (und aus diesem Grund auch von der Erteilung einer Bankvollmacht abgesehen hat), könnte der Notar beauftragt werden, diese Mitteilung erst zu einem späteren Zeitpunkt zu machen, insbesondere im Fall, dass der Vollmachtgeber geschäftsunfähig wird und deshalb die erteilte Vorsorgevollmacht nach ihrem Zweck voll zur Geltung kommen soll.

 

Resümee

Banken und Sparkassen können nicht auf die Verwendung hauseigener Formular-Vollmachten insistieren, sondern müssen auch externe Vollmachten akzeptieren, sofern an deren Wirksamkeit keine begründeten Zweifel bestehen. Solche Zweifel sind jedenfalls bei notariell beurkundeten Vorsorgevollmachten regelmäßig ausgeschlossen. Ob dies auch für notariell beglaubigte Vollmachten und privatschriftliche Vollmachten gilt, ist einzelfallabhängig zu entscheiden. Nach Maßgabe von § 171 BGB sind Banken und Sparkassen bei sachgerechter Anwendung der Vorschrift im Hinblick auf einen befürchteten Widerruf umfassend vor Haftungsrisiken geschützt. Daher bestehen auch keine Bedenken gegen die Zulassung des Bevollmächtigten zum Online-Banking. Dies gilt alles unter dem Vorbehalt, dass sich die Vorsorgevollmacht auch auf die Vermögenssorge und mithin auf sämtliche Bankgeschäfte erstreckt, was im Falle einer Generalvollmacht stets der Fall ist.

Auch wenn Banken und Sparkassen in der Pflicht sind, insbesondere notariell beurkundete Vorsorgevollmachten anzuerkennen, sollte der Notar die vorgebrachten Bedenken – mögen sie auch im Ergebnis unbegründet sein – antizipieren und sie schon bei der Erstellung der Vorsorgevollmacht dadurch aufgreifen, dass er in Erfahrung bringt, inwieweit Kontoverbindungen bestehen, sowie dann den Vorschlag unterbreitet, entweder eine Zweitausfertigung der notariell beurkundeten Vollmacht bei allen kontoführenden Kreditinstituten zu hinterlegen oder alternativ diesen Instituten im Auftrag des Vollmachtgebers und Kontoinhabers eine besondere Mitteilung von der Bevollmächtigung i. S. v. § 171 BGB zu machen. Auf Wunsch des Vollmachtgebers könnte diese Mitteilung auch noch bis zu einem späteren Zeitpunkt aufgeschoben werden, längstens bis zum Eintritt der Geschäftsunfähigkeit.

Hilfreich wäre, wenn sich die Spitzenorganisationen der Kreditinstitute und die Spitzenverbände des Notariats über die Problematik austauschen und auf eine gemeinsame Linie verständigen könnten. Sie würden damit den beidseitig Betroffenen, nämlich den Kundinnen und Kunden von Banken und Sparkassen und gleichzeitig ihren Mandanten, die aktuell die Leidtragenden der ungeklärten Problematik sind, einen großen Dienst erweisen.