Zum Hauptinhalt springen Zur Suche springen Zur Hauptnavigation springen
Notariatsportal.de

Was ändert sich bei der GmbH-Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG-E?

Mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften unter besonderer Berücksichtigung des Datenschutzes, ist im Kern beabsichtigt, personenbezogene Daten in öffentlich abrufbaren Registern, z.B. dem Handels- oder Gesellschaftsregister, besser zu schützen. Dem Geset

Das Wichtigste in Kürze
(Anmerkung der Redaktion)

Was soll sich bei der GmbH-Gesellschafterliste ändern?
Nach § 40 GmbHG-E sollen künftig auch von der Alleinberechtigung abweichende Berechtigungsverhältnisse in der Gesellschafterliste angegeben werden.

Welche Gestaltungen können davon betroffen sein?
Insbesondere Treuhandverträge, Stimmrechtsbindungen und bestimmte Nießbrauchgestaltungen, die zu Abweichungen in den Berechtigungsverhältnissen führen.

Welche Angaben können bei einem Treugeber erforderlich werden?
Neben dem Namen können zur eindeutigen Identifizierung bei Verwechslungsgefahr gegebenenfalls auch Geburtsdatum und Wohnort erforderlich sein, nicht jedoch die vollständige Adresse.

Was bedeutet die geplante Neuregelung für die notarielle Praxis?
Notare müssen darauf achten, welche personenbezogenen Daten für Registeranmeldungen erforderlich sind. Bei notarieller Listenzuständigkeit nach § 40 Abs. 2 GmbHG sollen die neuen Angaben bei Veränderungen berücksichtigt werden.

Wie können Gesellschaften die neuen Pflichten absichern?
Es wird geraten, eine Unterrichtungspflicht über abweichende Beteiligungsverhältnisse in der GmbH-Satzung vorzusehen.

Mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften unter besonderer Berücksichtigung des Datenschutzes,[1] ist im Kern beabsichtigt, personenbezogene Daten in öffentlich abrufbaren Registern, z.B. dem Handels- oder Gesellschaftsregister, besser zu schützen. Dem Gesetzgeber wurde klar, dass durch kostenfreie Abrufe aus dem öffentlichen Register auch an Daten wie Anschriften und solcher in Ausweiskopien sowie Unterschriften leicht zu gelangen war. Der Entscheidung des EUGH[2] wird die erforderliche Aufmerksamkeit nun zukommen, denn zahlreiche Anpassungen in Gesetzen und Verordnungen stehen an, so bspw. im HGB, GmbHG, AktG und in der HRV. Zumindest wird ein Anspruch geschaffen, auf Löschung überobligatorisch offengelegter Daten in öffentlichen Registern. Zudem sollen die Registergerichte künftig einen Registerordner mit öffentlich abrufbaren Dokumenten führen sowie einen weiteren mit den nicht öffentlich einsehbaren Dokumenten.

 

Welche personenbezogenen Daten sollen künftig in das öffentliche Register gelangen?

Vorbeugung

Ein Teil des Datenschutzes wird in der Vorbeugung liegen, so dass sensible Daten möglichst gar nicht erst eingereicht werden sollen. Notare prüfen und wägen ab, welche personenbezogene Daten in den Registeranmeldungen und Dokumenten erforderlich sind und welche nicht. Damit wird künftig klar, welche Daten in den öffentlich abrufbaren Registerordner gelangen und welche hingegen in den nicht öffentlich einsehbaren Registerordner.

Dieser Schritt, personenbezogene Daten sensibler zu verwenden ist richtig.

 

Welche zusätzliche Transparenz soll die Gesellschafterliste künftig schaffen?

Datentransparenz

Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass der Gesetzgeber auch bei bestimmten öffentlich abrufbaren Dokumenten zugleich künftig darauf besteht, noch mehr Daten zu erheben. Auch das ist zu begrüßen, da die Veröffentlichung, die der Gesetzgeber in § 40 GmbHG-E zur Datentransparenz in der GmbH-Gesellschafterliste schafft, mehr Bedeutung hat als der Schutz bestimmter persönlicher Daten, die z.B. einen Treugeber ausweisen werden, der Einfluss auf die Ausübung der Gesellschafterrechte hat.

 

Aufnahme in Gesellschafterliste

Aufnahme in Gesellschafterliste

Dazu sollen die Geschäftsführer einer GmbH verpflichtet werden, bei Vorhandensein von Treuhandverträgen oder auch Stimmrechtsbindungen sowie bestimmten Nießbrauchgestaltungen, die zu Abweichungen in den Berechtigungsverhältnissen der Gesellschafter führen, transparent die Gestaltung in die Gesellschafterliste aufzunehmen!

 

Name des Treugebers

Name des Treugebers

Damit kann künftig der Name eines Treugebers mit der Angabe des Treuhandvertrages in einer Gesellschafterliste ersichtlich sein! Momentan dürfen Notarinnen und Notare keine Treuhandverhältnisse in der GmbH-Gesellschafterliste ausweisen, um ihre Verschwiegenheitspflicht zu wahren.

 

Identifizierung

Identifizierung

Auch bei einem Treugeber gilt, so wenig wie nötig an Daten aufzunehmen. Trägt der Treugeber einen weit verbreiteten Namen, einen Sammelnamen wie „Müller, Meyer oder Schulz“, kann eine Verwechslungsgefahr mit anderen gleichlautenden Personen leicht bestehen. Ist künftig ein solcher Name eines Treugebers in der Gesellschafterliste zu verlautbaren, so ist die eindeutige Identifizierung seiner Person erforderlich, ggf. auch durch die Aufnahme des Geburtsdatums und Wohnorts (nicht jedoch die der vollständigen Adresse). Die eindeutige Identifizierung hat Vorrang vor einem Nichtangeben des Geburtsdatums und des Wohnorts.

 

Welche Konsequenzen drohen Geschäftsführern bei einer Pflichtverletzung?

Konsequenzen bei Missachtung

Diese Änderungen sind in § 40 GmbHG-E angelegt. Der Geschäftsführer, der seine Pflichten missachtet kann persönlich für Schäden, die die Gesellschaft dadurch erleidet, ggf. in die Haftung geraten, etwa bei Streitigkeiten, Verzögerungen bei der Listenaufnahme und deren damit verbundenen Folgen. Strafrechtliche Konsequenzen sind allerdings der Norm nicht zu entnehmen. Um die Pflichten zu gewährleisten, können neue Satzungsbestimmungen nützen, und zwar zur Sicherstellung der neuen Pflichten.

 

Neuer Wortlaut § 40 Abs. 1 GmbHG-E

Neuer Wortlaut § 40 Abs. 1 GmbHG-E

§ 40 Abs. 1 GmbHG-E soll künftig lauten:

„(1) Die Geschäftsführer haben unverzüglich nach Wirksamwerden jeder Änderung der Gesellschafter, jeder Änderung der Daten der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine von ihnen unterschriebene oder mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Liste mit folgenden Angaben zu den Gesellschaftern zum Handelsregister einzureichen:

Nr. 1: Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort,

Nr. 2: Nennbeträge und die laufenden Nummern der jeweils übernommenen Geschäftsanteile,

Nr. 3: ein von der Alleinberechtigung abweichendes Berechtigungsverhältnis, in dem die Geschäftsanteile gehalten werden, sowie

Nr. 4: die durch den jeweiligen Nennbetrag eines Geschäftsanteils vermittelte jeweilige prozentuale Beteiligung am Stammkapital.

Aus der Liste müssen die Änderungen in den Angaben nach Satz 1 zu entnehmen sein. Weitere personenbezogene Daten dürfen nicht in der Liste enthalten sein, es sei denn, sie sind erforderlich, um Zweifel und Verwechslungen der bezeichneten Person mit anderen Personen auszuschließen.“

Liegt die Listenzuständigkeit beim Notar nach § 40 Abs. 2 GmbHG, so wird er künftig bei Veränderungen die Angaben einfügen, etwa bei der Beurkundung eines Treuhandvertrages. Zur Veranschaulichung wie sich künftig (Stand heute) Abweichungen von der Alleinberechtigung in der Gesellschafterliste abbilden, stelle ich ein mögliches Muster für die Zukunft dar:

 

Muster Gesellschafterliste

Muster Gesellschafterliste

Gesellschafterliste der Zausel GmbH, Sitz: Hamburg, HRB Nr. ***, Stammkapital 50.000 EUR

Erstellt am *** durch Geschäftsführer ***

GA lfd. Nr. Gesellschafter Nennbetrag GA Beteiligung % Abweichende Berechtigungsverhältnisse
1 Anna Zausel, geb. am 12.3.1985, Wohnort: Berlin 25.000 EUR 50 % Keine Abweichung
2 Peter Gugl-Zausel, geb. am 1.1.1980, Wohnort: Köln 12.500 EUR 25 % Treuhandvertrag v. *** 2026 – Treugeber = Thomas Meyer, geb. am ***, Wohnort: ***
3 Julia Zausel, geb. am 22.7.1990, Wohnort: München 6.250 EUR 12,5 % Nießbrauch z.G. Michael Zausel-Guglstumpf
4 XYZ-Zausel-GmbH, Sitz: Hamburg (AG Hamburg, HRB ***). 3.125 EUR 6,25 % Stimmrechtsvereinbarung z.G. Michael Guglstumpf
5 Herbert Zausel, geb. am ***, Wohnort: Berlin 1,000 EUR 2 % Der Anteil steht dem Erben/der Erbengemeinschaft nach dem am *** 2026 verstorbenen Herbert Zausel zu.
6 Friedolin Zausel, geb. am ***, Wohnort: Stuttgart 2.125 EUR 4,25 % Der Anteil steht dem Gesellschafter zusammen mit seiner Ehefrau, Frau *** im gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung gemeinschaftlich zu.

Soweit eine Veränderung wirksam wird, bedarf es noch einer weiteren Spalte zur Veränderung. Eine solches Muster mit einer leicht modifizierten Notarbescheinigung nach § 40 Abs. 2 GmbHG-E kann künftig voraussichtlich wie folgt aussehen:

 

Muster Gesellschafterliste nach Veränderung mit Notarbescheinigung

Muster Veränderung Notarbescheinigung

Gesellschafterliste der Zausel GmbH, Sitz: Hamburg, HRB Nr. ***, Stammkapital 50.000 EUR

Erstellt am *** durch Notar *** nach Veränderung vom ***

GA lfd. Nr. Gesellschafter Nennbetrag GA Beteiligung % Abweichende Berechtigungsverhältnisse Veränderung
1 Anna Zausel, geb. am 12.3.1985, Wohnort: Berlin 25.000 EUR 50 % Keine Abweichung
2 Peter Gugl-Zausel, geb. am 1.1.1980, Wohnort: Köln 12.500 EUR 25 % Treuhandvertrag v. *** 2026 – Treugeber = Thomas Meyer, geb. am ***, Wohnort: ***
3 Julia Zausel, geb. am 22.7.1990, Wohnort: München 6.250 EUR 12,5 % Nießbrauch v. ***/2026 z.G. Michael Zausel-Guglstumpf
4 XYZ-Zausel-GmbH, Sitz: Hamburg (AG Hamburg, HRB ***). 3.125 EUR 6,25 % Stimmrechtsvereinbarung vom *** z.G. Michael Guglstumpf
5 Herbert Zausel, geb. am ***, Wohnort: Berlin 1.000 EUR 2 % Der Anteil steht dem Erben/der Erbengemeinschaft nach dem am *** 2026 verstorbenen Herbert Zausel zu.
6 Harry Balduin, geb. am ***, Wohnort ***Leipzig 2.125 EUR 4,25 % Keine Geschäftsanteilsabtretung UVZ-Nr. ***/

Die geänderten Eintragungen in der vorstehenden Liste entsprechen den Veränderungen, an denen ich mitgewirkt habe, und die übrigen Eintragungen stimmen mit dem Inhalt der zuletzt im öffentlich abrufbaren Handelsregister aufgenommenen Liste überein.

Hamburg, den ***

(Siegel) und Unterschrift Notar Dr. ***.

 

Hinweis im Treuhandvertrag

Hinweis im Treuhandvertrag

Soweit der Notar künftig beispielsweise einen Treuhandvertrag über einen GmbH-Geschäftsanteil beurkundet, sollte er in dem Treuhandvertrag künftig darauf hinweisen, dass der Geschäftsführer der GmbH vom Treuhandverhältnis in Kenntnis zu setzen ist, damit er pflichtgemäß die erforderlichen Angaben zur abweichenden Beteiligung nach § 40 Abs. 1 GmbHG-E auch aufnehmen kann.

 

Welche Bedeutung hat das Transparenzregister bei Treuhandverhältnissen?

Transparenzregister

Soweit ein Treuhandverhältnis zu Abweichungen führt, wer als wirtschaftlich Berechtigter der Gesellschaft i.S.d. § 3 GwG gilt, ist das Transparenzregister mit der Meldung der Wirtschaftlich Berechtigten ggf. toxisch für das Treuhandverhältnis.[3] Das gilt künftig damit auch für die Gesellschafterliste, in der Treugeber erkennbar werden.

Ohnehin gehören Treuhandverhältnisse und die damit verbundene Intransparenz in der Regel in den „Giftschrank“.

In GmbH-Satzungen kann geregelt werden, dass die Gesellschafterversammlung die Einziehung oder zwangsweise Übertragung von Geschäftsanteilen ohne die Stimmen des betroffenen Gesellschafters beschließen kann, wenn ein Gesellschafter gegen die Bestimmungen des Geldwäschegesetzes verstoßen hat, z.B. in dem er der Geschäftsführung meldepflichtige Veränderungen wie Treuhandverhältnisse nicht mitgeteilt hat.[4]

 

Wie lässt sich die Unterrichtungspflicht über abweichende Beteiligungsverhältnisse in der Satzung absichern?

Unterrichtungspflicht in der Satzung verankern

Die Pflicht zur Unterrichtung der Geschäftsführung über bestehende abweichende Beteiligungsverhältnisse könnte künftig auch in der Satzung vorgesehen werden.

„Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, der Geschäftsführung bestehende Treuhandverträge oder Nießbrauchgestaltungen oder ähnliche Stimmrechtsvereinbarungen unverzüglich anzuzeigen, damit die Geschäftsführung ihrer Pflicht zur Aufnahme in die GmbH-Gesellschafterliste nach § 40 Abs. 1 GmbHG-E nachkommen kann.“