
Einkommen und Vermögen
Gesetzliche Grundlage der Auskunftspflicht sind § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB (Trennungsunterhalt) und § 1580 BGB (nachehelicher Unterhalt) jeweils i.V.m. § 1605 BGB (Übersicht bei Born, NZFam 2016, 349 ff). Danach sind die Ehegatten verpflichtet, einander Auskünfte über ihre Einkünfte und ihr Vermögen zu erteilen. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege vorzulegen.
Wie der Verweis auf den anwendbaren § 260 BGB ergibt, müssen die Angaben in einer systematischen Aufstellung erfolgen, sodass Einnahmen und Ausgaben zueinander abgrenzbar aufgestellt sind. Ferner muss der Auskunftspflichtige Einnahmen und Aufwendungen im Einzelnen so darstellen, dass die allein steuerrechtlich beachtlichen Aufwendungen von solchen, die unterhaltsrechtlich von Bedeutung sind, abgegrenzt werden können (BGH FamRZ 1980, 770; FamRZ 1985, 357, 359; FamRZ 1993, 789, 792).
Die ziffernmäßige Aneinanderreihung einzelner Kostenarten, wie Abschreibungen, allgemeine Kosten, Rückstellungen, Entnahmen und dergleichen genügt den Anforderungen nicht; die erforderlichen Darlegungen können auch nicht durch den Antrag auf Vernehmung des Steuerberaters ersetzt werden (BGH FamRZ 1980, 770, 771.). Eine bloße Teilauskunft führt nicht zu einer teilweisen Erfüllung des Auskunftsanspruchs (BGH NZFam 2015, 68.).
Zeitrahmen
Die Auskunft kann für volle 3 Kalenderjahre verlangt werden, wie sie dem Ermittlungszeitraum zugrunde liegen. Wenn sich dieser – nach dem Gesagten – auf weitere Jahre erstreckt, so kann auch hierfür Auskunft verlangt werden. Die Auskunft muss dann jeweils bis zum 30.06. des Folgejahres vorgelegt werden (OLG München FamRZ 1992, 1207 ff.).
Form der Auskunft
Neben der Auskunftspflicht besteht nach § 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB auch ein Beleganspruch. Dieser umfasst nach einer Grundsatzentscheidung des BGH (BGH FamRZ 1982, 680 f.) den Anspruch auf Vorlage folgender Belege:
- Bilanz,
- Gewinn- und Verlustrechnung,
- Steuererklärung,
- Steuerbescheid.
Diese Verpflichtung besteht nicht nur dann, wenn der Unterhaltspflichtige Alleininhaber ist, sondern auch dann, wenn er an dem Unternehmen nur beteiligt ist. Hier geht der Anspruch auf Vorlage der Unterlagen aus der Beteiligung, weil von diesen der Gewinn des Unterhaltspflichtigen abhängt. Bis zur Grenze seiner eigenen Auskunfts- und Kontrollrechte hat der Beteiligte damit die unterhaltsrechtlich erforderlichen Auskünfte zu erteilen (OLG Naumburg FamRZ 2001, 1303). Daten, die ausschließlich andere Gesellschafter betreffen, können unkenntlich gemacht werden (Wendl/Dose/Spieker, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, § 1 Rn 435.).
Sofern diese Nachweise zur Aufklärung nicht ausreichen, soll auch ein weiter gehender Anspruch auf Vorlage einzelner Abrechnungskonten, Summen- und Saldenlisten sowie Anlagespiegel und Listen offener Forderungen bestehen (detailliert: Laws, Steuerliche Unterlagen im Unternehmensrecht, 2004, S. 46 ff.). Ergänzend sind ferner ggf. Miet- oder Pachtverträge, Gesellschaftsverträge und Verträge mit nahen Angehörigen vorzulegen (Empfehlungen des 14. Deutschen Familiengerichtstages, FamRZ 2002, 296.).
Nicht durchgesetzt hat sich die Forderung nach einer eigenen „Unterhaltsbilanz“, bei welcher die Zahlen um alle unterhaltsrechtlich unbeachtlichen Ausgaben bereinigt sind (Wendl/Dose/Spieker, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, § 1 Rn 428.).
Ein Auszug aus dem Buch von Christof Münch, Die Unternehmerehe, 3. Auflage, 2025, S. 388-389
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