Das BeurkG und die DONot bilden für jeden Notar ein nicht voneinander zu trennendes Tandem, dessen Kenntnis und richtige Auslegung für jedes Notarbüro unerlässlich ist. Besonders die notariellen Belehrungspflichten (§ 17 ff BeurkG) bieten so manchen Fallstrick. Nun liegt die aktuelle Kommentierung zum BeurkG und zur DONot vor.